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Achtung, Arbeitnehmer! Wichtige Fakten zur Krankmeldung am Telefon!

Arbeitnehmer müssen sich über ihre Rechte bei Krankmeldungen informieren: Lohnfortzahlung, elektronische Krankmeldungen und den Umgang mit Krankenkassen am Telefon sind entscheidend.

Im Kontext der Arbeitnehmerrechte und der Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit gibt es aktuelle Entwicklungen, die viele Beschäftigte betreffen. Arbeitnehmer haben gemäß den gesetzlichen Vorgaben Anspruch auf eine Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber während der ersten sechs Wochen im Krankheitsfall. Erkrankt ein Mitarbeiter länger, tritt die Krankenkasse ein und übernimmt die Zahlung von Krankengeld. Dies bleibt für die Regelungen im Jahr 2025 relevant, wie Ruhr24 betont.

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es eine wichtige Neuerung: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat den traditionellen „gelben Schein“ ersetzt. Die eAU soll den Austausch zwischen Ärzten, Krankenkassen und Arbeitgebern vereinfachen. Arbeitgeber sind nun verpflichtet, die eAU bei den Krankenkassen abzurufen, um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen. Diese Umstellung ist für alle Beteiligten von Bedeutung, insbesondere, da Fragen zur Selbsteinschätzung des Gesundheitszustands oder persönliche Probleme am Arbeitsplatz von Krankenkassen nicht zulässig sind.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Arbeitnehmer müssen wissen, dass sie rechtlich nicht verpflichtet sind, persönliche Informationen am Telefon preiszugeben, insbesondere nicht zu ihrem Gesundheitszustand. Zudem ist das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ klar in der Aussage, dass Krankenkassen keine zusätzlichen Daten erheben dürfen, wenn diese nicht notwendig sind. Telefonate mit der Krankenkasse müssen protokolliert werden, jedoch ist eine vorherige Zustimmung erforderlich. Die Versicherten haben das Recht, eine Kopie dieses Protokolls zu erhalten.

Besonders wichtig ist auch der Punkt, dass bei Reisen innerhalb Deutschlands während des Krankengeldbezugs die Krankenkasse nicht informiert werden muss. Im Gegensatz dazu müssen Versicherte bei Auslandsreisen die Krankenkasse benachrichtigen, da hier kein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Besonderheiten bei ausländischer Arbeitsunfähigkeit

Wenn Arbeitnehmer im Ausland erkranken, gelten spezielle Regelungen. Gemäß Techniker Krankenkasse müssen folgende Informationen an die Krankenkasse übermittelt werden: der Status der Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. In Ländern außerhalb der EU, wo kein Sozialversicherungsabkommen besteht, müssen Arbeitnehmer die Krankschreibung in Papierform an ihren Arbeitgeber senden und die deutsche Krankenkasse informieren.

Innerhalb der EU ist die Regelung, dass eine ärztliche Bescheinigung innerhalb einer Woche an die Krankenkasse gesendet werden muss. Arbeitgeber sind gleichzeitig verpflichtet, auf diese Nachweispflicht hinzuweisen, da sie im Falle einer Nichteinhaltung das Recht haben, den Lohn nicht zu zahlen. Gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes trägt der Arbeitgeber zudem die Kosten für die Krankmeldung aus dem Ausland.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat zudem häufig gestellte Fragen zur eAU zusammengestellt, um Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend zu informieren, wie aus Arbeitgeber.de hervorgeht.

Referenz 1
www.ruhr24.de
Referenz 2
arbeitgeber.de
Referenz 3
www.tk.de
Quellen gesamt
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