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Volksverhetzung im Visier: CDU und SPD debattieren Konsequenzen!

Am 27.03.2025 diskutieren CDU und SPD mögliche Einschränkungen des passiven Wahlrechts bei Volksverhetzung. Ein Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen und ihre Entwicklung.

In den aktuellen Koalitionsverhandlungen zwischen CDU und SPD wird ein kontroverses Thema diskutiert: mögliche Einschränkungen des passiven Wahlrechts für vorbestrafte Personen, die wegen Volksverhetzung verurteilt wurden. Dies zeigt, wie ernst die politischen Entscheidungsträger die Problematik der Volksverhetzung im deutschen Rechtssystem nehmen.

Volksverhetzung ist im Paragraf 130 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und umfasst spezifische politische Äußerungen, die beispielsweise zu Hass oder Gewalt gegen bestimmte Gruppen aufstacheln. Der Tatbestand wurde 1872 eingeführt, um gewalttätige Aufreizung zu bestrafen, und hat seitdem mehrere bedeutende Änderungen erfahren.

Historische Entwicklung des Paragrafen 130

Der Paragraf 130 wurde 1960 angepasst, um auch die Angriffe auf die Menschenwürde und die Aufstachelung zu Hass klar zu erfassen. Eine weitere bedeutende Verschärfung trat 1994 in Kraft, die die Strafbarkeit der Holocaustleugnung sowie die Verbreitung entsprechender Schriften einführte. Im Jahr 2005 wurde das Gesetz so erweitert, dass die Billigung und Verherrlichung nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe gestellt werden konnte.

Eine weitere Neuregelung wurde 2011 implementiert, die auf Beschlüssen der Europäischen Union basierte und die Definition von Volksverhetzung im deutschen Recht abermals erweitere. Der aktuelle Paragraf 130 umfasst mittlerweile 506 Worte und wird als Offizialdelikt behandelt, was bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft auch ohne Anzeige des Betroffenen ermitteln kann.

Rechtliche Konsequenzen

Die Strafen für Volksverhetzung sind erheblich: Sie reichen von einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für den Tatbestand selbst bis zu bis zu einem Jahr Haft für Beleidigung. Seit 2015 ist auch der Versuch der Volksverhetzung strafbar, was die rechtlichen Rahmenbedingungen weiter verschärft hat.

Der Tatbestand wird angestoßen, wenn jemand den öffentlichen Frieden stört, indem zu Hass oder Gewalt gegen Gruppen angestiftet wird, die ethnischer, rassischer, religiöser oder nationaler Natur sind. Auch die Menschenwürde wird durch Beschimpfungen und Verleumdungen unter § 130 Absatz 1 Nr. 2 StGB geschützt.

Abgrenzung zur Meinungsfreiheit

Die Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Volksverhetzung ist ein ständiger Balanceakt. Die rechtliche Definition erfordert eine Einzelfallprüfung, um zu bestimmen, ob eine Äußerung die Grenzen der Akzeptanz überschreitet. Dies geschieht nicht zuletzt im Lichte der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die immer wieder betonen, wie wichtig der Schutz der Menschenwürde ist.

Klaus F. Gärditz hebt hervor, dass die Rechtsprechung des BVerfG eine Herausforderung für die Strafverfolgungsbehörden darstellt, da sie sich mit der Verrohung der politischen Kultur auseinandersetzen müssen. Ein Beispiel ist die Lüth-Entscheidung von 1958, die die Meinungsfreiheit beschnitt, wenn diese die Menschenwürde antastet.

Das BVerfG hat klar festgelegt, dass bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde verletzen, die Meinungsfreiheit keinen Vorrang hat. Der Schutz dieser Würde ist also nicht abwägungsfähig; dies verdeutlicht die Notwendigkeit, zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz von Persönlichkeitsrechten zu differenzieren.

In einer zunehmend polarisierten Gesellschaft könnte der Umgang mit Volksverhetzung eines der zentralen Themen für die politische Debatte der kommenden Jahre werden. Der Schutz der Menschenwürde und die Aufrechterhaltung des friedlichen Miteinanders stehen dabei im Fokus, besonders vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen in sozialen Medien und der öffentlichen politischen Kommunikation.

Umso wichtiger ist die juristische Abwägung zwischen den Grundrechten, die es den Behörden ermöglicht, das demokratische Gefüge zu schützen und gleichzeitig eine offene Meinungsäußerung zu gewährleisten.

Compact Online berichtet, dass …

Juraforum beschreibt, dass …

LTO erläutert, dass …

Referenz 1
www.compact-online.de
Referenz 2
www.juraforum.de
Referenz 3
www.lto.de
Quellen gesamt
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