
Im Kreis Vorpommern-Greifswald wurde am Donnerstag ein erschütterndes Urteil gegen eine 40-jährige Stiefmutter gefällt. Sie wurde verurteilt wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung. Laut nordkurier.de erhielt die Frau eine Gefängnisstrafe von dreieinhalb Jahren. Das Opfer, ein jetzt 18-jähriges Mädchen, war als Nebenklägerin im Gerichtssaal anwesend und leidet weiterhin an den psychischen Folgen der Taten.
Die Richterin Daniela Lieschke stellte fest, dass die Stiefmutter das Mädchen seit 2017 vom Familienleben ausgeschlossen hatte. Ab 2020 kam es zu einer drastischen Verschärfung der Misshandlungen. Zu den entsetzlichen Handlungen gehörten das Einsperren in der Dusche, das Schlagen mit einem WC-Plömpel und das Zwingen, verdorbene Lebensmittel zu essen. Diese Taten stellen eine drastische Misshandlung dar, die laut § 225 StGB besonders schwer wiegt.
Flucht und Folgen
Im Juli 2021 konnte das Mädchen während eines Kindergeburtstags aus dem Bad fliehen und wurde für eine Woche in eine Klinik aufgenommen. Die Vorfälle hatten gravierende Auswirkungen auf ihre physische und psychische Gesundheit. So benötigt das Opfer wegen der erlittenen Schläge sogar eine Nasenoperation. Außerdem hat die Stiefmutter mit ihrem Mann, dem leiblichen Vater des Mädchens, eine Schmerzensgeldzahlung von 10.000 Euro an das Opfer zu leisten.
Für den Vater, der laut dem Urteil „Beihilfe durch Unterlassen“ geleistet hatte, wurde eine Bewährungsstrafe verhängt. Das Urteilsverhältnis spiegelt die Komplexität solcher Fälle wider, bei denen Verantwortlichkeiten und Versäumnisse in familiären Strukturen oft schwer abzuwägen sind.
Rechtlicher Rahmen
Die rechtlichen Grundlagen für die Verurteilung im vorliegenden Fall finden sich im 17. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB), der die Misshandlung von Schutzbefohlenen behandelt. Laut fachanwalt.de sind in § 225 StGB die Misshandlung von Personen unter 18 Jahren oder wehrlosen Personen, die unter der Obhut einer Pflegeperson oder eines Betreuers stehen, geregelt.
Die Misshandlung, die in diesem Kontext als körperliche Schädigung definiert wird, kann sowohl durch aktive Handlungen als auch durch Unterlassen erfolgen, etwa wenn medizinische Hilfe nicht gewährt wird. Die Verjährungsfrist für solche Taten beträgt zehn Jahre, was den Opfern eine gewisse Zeit gibt, rechtliche Schritte einzuleiten.
Das Urteil gegen die Stiefmutter ist noch nicht rechtskräftig, und die Folgen der Misshandlungen werden das Leben des Opfers noch lange Zeit prägen, während sie versucht, einen Neuanfang in einer anderen Stadt zu wagen.