
Ein Zollbeamter aus Sigmaringen hat vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht, da seine Arbeitszeit und die damit verbundenen Pausenregelungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Der Beamte arbeitete eine Schicht von insgesamt sechs Stunden und sieben Minuten, beginnend um 06:00 Uhr bis 12:20 Uhr. Trotz einer 13-minütigen privaten Unterbrechung argumentierte der Dienstherr, dass ihm 20 Minuten von der Arbeitszeit abgezogen werden müssten, da diese Pause als zu kurz erachtet wurde.
Die Abzüge führten dazu, dass die Gesamtarbeitszeit des Beamten auf genau sechs Stunden reduziert wurde. Laut den geltenden Regelungen, die in der Arbeitszeitverordnung und der Dienstvereinbarung nachzulesen sind, sind Pausen von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, wenn die Schicht mehr als sechs Stunden beträgt. Diese Regelungen wurden als Grundlage für den Abzug der Ruhezeit herangezogen. Das Widerspruchsverfahren innerhalb der Dienststelle war ohne Erfolg, was schließlich zu der Klage führte.
Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen
Am 23. Januar 2025 entschied das Verwaltungsgericht Sigmaringen zugunsten des Zollbeamten. Laut dem Urteil, das unter dem Aktenzeichen 14 K 2764/23 erlassen wurde, hat der Beamte Anspruch auf eine Arbeitszeitgutschrift. Die Richter betonten, dass die 13-minütige Pause als ordnungsgemäße Pause anerkannt werden müsse. Der Dienstherr hätte diese Pause nicht abziehen dürfen, da privat veranlasste Unterbrechungen nicht als Arbeitszeit gelten.
Die Kammer führte weiter aus, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie der Grundsatz von Treu und Glauben in diesem Fall berücksichtigt werden müssen. Insbesondere wies das Gericht darauf hin, dass nach § 5 der Arbeitszeitverordnung Arbeitszeiten nach einer Dauer von mehr als sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten unterbrochen werden müssen. Dennoch heißt es in § 7 der Dienstvereinbarung, dass bei nicht in Anspruch genommenen Pausenzeiten nur der Anteil abgezogen werden kann, der die Arbeitszeitgrenze überschreitet. Hierbei können gesetzlich vorgeschriebene Pausenzeiten nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.
Berufung und rechtliche Rahmenbedingungen
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim über die Auswirkungen der sieben Minuten Überstunden entscheiden muss. Der Dienstherr hat die Möglichkeit, Berufung einzulegen, um das Urteil anzufechten. Der Fall wirft grundlegende Fragen zur Handhabung von Pausenzeiten im öffentlichen Dienst auf, die gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) sowie dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt sind.
Im TVÖD wird festgelegt, dass bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten eingehalten werden muss. Bei mehr als neun Stunden sind es sogar mindestens 45 Minuten. Ausnahmen sind in bestimmten Berufen möglich. So sind die Pausenzeiten ein wichtiger Bestandteil der Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst, und nicht nur die Zeiterfassung, sondern auch die Wahrung der Pausenzeiten ist entscheidend für die Rechte der Beschäftigten.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Fall des Zollbeamten in Sigmaringen nicht nur seine persönliche Situation betrifft, sondern auch weitreichende Implikationen für die Handhabung von Arbeitszeiten und Pausengebilden im öffentlichen Dienst aufzeigt. Weitere Entwicklungen in diesem Verfahren werden mit Spannung erwartet.
Für detaillierte Informationen zur aktuellen Rechtslage und zu Pausenzeiten im öffentlichen Dienst wird auf die Seiten von Merkur, DATEV sowie Anwalttipps Deutschland verwiesen.