
Am Stuttgarter Flughafen kam es kürzlich zu einer aufsehenerregenden Zollbeschlagnahme. In einer Sendung, die in China bestellt und zur Einfuhr angemeldet wurde, stellten die Zollbeamten rund 7.400 Sonnenbrillen und 28.400 Kinder-Armbanduhren sicher. Bei der Überprüfung der Fracht wurde der Verdacht auf Markenfälschung bei etwa 7.000 Sonnenbrillen aufgrund des auffällig niedrigen Wertes laut Schwäbische Zeitung geäußert.
Die Sonnenbrillen waren mit gefälschten Markennamen und Herkunftsbezeichnungen aus Italien und Japan versehen, obwohl die Ware tatsächlich aus China stammte. Die betroffenen Markenrechtsinhaber wurden umgehend über die Einfuhr informiert, von denen zwei die Fälschungen bestätigten. Infolgedessen wurden alle Sonnenbrillen wegen falscher Herkunftsbezeichnungen beschlagnahmt.
Problematische Kinder-Armbanduhren
Aber nicht nur die Sonnenbrillen waren Gegenstand der Ermittlungen. Auch die eingezogenen Kinder-Armbanduhren, die als Smartwatches verkauft wurden, erfüllten nicht die Anforderungen der EU-Vorschriften zur Produktsicherheit und -konformität. Das Fehlen von Bedienungsanleitungen und eine unzureichende Kennzeichnung des deutschen Einführers führten zu Verdachtsmomenten hinsichtlich möglicher Verstöße. Der Vorfall wurde daraufhin an die Bundesnetzagentur gemeldet, die bestätigte, dass diese Uhren nicht in Deutschland eingeführt werden dürfen.
Die Konsequenzen für den deutschen Einführer der Ware sind gravierend: Es drohen die Vernichtung der gefälschten Sonnenbrillen und eventuell auch zivilrechtliche Schritte seitens der Markenrechtsinhaber. Bei den Kinder-Armbanduhren bleibt nur die Möglichkeit, sie entweder zu vernichten oder nach China zurückzusenden.
Zollmaßnahmen und ihre Grundlagen
Der Zoll agiert in diesen Fällen nach gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, hat jedoch auch die Möglichkeit, gemäß nationalen Rechtsvorschriften zu handeln, wenn die EU-Regelungen nicht greifen, wie auf der Website des Zolls erläutert wird. Die rechtlichen Grundlagen für eine Beschlagnahme in Deutschland sind vielfältig und umfassen das Markengesetz sowie das Urheberrechtsgesetz und weitere relevante Gesetze.
Wesentlich für die Anordnung einer Beschlagnahme ist die „Offensichtlichkeit“ der Rechtsverletzung während der Zollabfertigung. Fehlen jedoch erkennbare Hinweise, kann dies zur Ablehnung der Beschlagnahme führen. Die betroffenen Parteien werden über die Maßnahmen informiert und haben die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einzulegen. Bei Aufrechterhaltung des Widerspruchs muss innerhalb einer definierten Frist eine gerichtliche Entscheidung vorgelegt werden.
Die jüngsten Ereignisse am Stuttgarter Flughafen verdeutlichen die Herausforderungen im Kampf gegen Produktpiraterie und die entscheidende Rolle, die Zollbehörden bei der Wahrung des geistigen Eigentums und der Produktsicherheit spielen.