
In Deutschland stehen Fragen zur Altersgrenze für Hinterbliebenenrenten immer wieder im Fokus. Informationen zu dieser Thematik sind besonders für ältere Paare und jene in eingetragenen Lebenspartnerschaften von Bedeutung. Ein aktueller Fall wurde von der t-online-Ratgeberredaktion thematisiert, in dem Leserfragen zur Witwen- und Witwerrente beantwortet wurden. Zwei Leserinnen, eine geboren im August 1939 und die andere im August 1947, leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seit Oktober 2009. Die ältere Leserin bezieht eine hohe Pension, während die jüngere Leserin auf eine gesetzliche Rente angewiesen ist.
Die entscheidende Frage in dieser Situation lautete: Erhält die jüngere Leserin Witwenrente, falls die ältere Leserin verstirbt? Experten stellen klar, dass das Alter bei der Eheschließung keinen Einfluss auf den Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Somit sind die Voraussetzungen für den Anspruch entscheidend. Diese beinhalten, dass der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben muss und die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass die ältere Leserin nicht in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat, sondern als ehemalige Beamtin eine Pension bezieht.
Voraussetzungen für Witwen- und Witwerrente
Für den Anspruch auf Witwenpension aus der Beamtenversorgung gelten spezifische Bedingungen. Da die ältere Leserin bei der Verpartnerung bereits 70 Jahre alt war, entfällt für die jüngere Leserin der Anspruch auf Witwengeld. Dennoch gibt es Alternativen: Sollte die Ehe länger als zwei Jahre bestanden haben und der Altersunterschied nicht zu groß sein, könnte die jüngere Leserin einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Nach den geltenden Regeln muss eine Witwe oder ein Witwer unter 35 Jahren jedoch in der Lage sein, den eigenen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, weshalb in diesem Fall der Unterhaltsbeitrag entfällt.
Die jüngere Leserin ist ebenfalls im Seniorenalter und hat somit Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag, was in ihrer Situation eine wichtige Entlastung darstellt.
Informationen zur Hinterbliebenenrente
Ergänzende Informationen zu Hinterbliebenenrenten liefert die Deutsche Rentenversicherung. Diese erklärt, dass die Rente bis zum Ende des Monats, in dem der Berechtigte stirbt, ausgezahlt wird. Zahlungen nach dem Tod des Rentenempfängers müssen in der Regel zurückgefordert werden. Innerhalb der ersten drei Monate nach dem Todesfall, dem sogenannten Sterbevierteljahr, haben Witwen oder Witwer Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente. In diesem Zeitraum gelten Anträge auf Vorschuss als Anträge auf Witwen- oder Witwerrente.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass bei einer neuen Eheschließung der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente entfällt, womit auch eventuell Abfindungen verbunden sein können. Insbesondere für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, ist der Anspruch ab dem ersten Ja-Wort relevant, während nach dem 31. Dezember 2001 eine Mindestdauer von einem Jahr für den Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente erforderlich ist, von dieser Regel jedoch Ausnahmen gelten.
Für weitere Details zu den Rentenarten und Ansprüchen können informative FAQs auf der Website der Deutschen Rentenversicherung und zur Hinterbliebenenrente eingesehen werden, die umfassende Informationen über verschiedene Rentenarten und ihre Voraussetzungen bieten. Eine Klärung zu individuellen Fragen kann auch über das kostenlose Servicetelefon von der Deutschen Rentenversicherung erfolgen.