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Streik vor Gericht: Klinikleitung will Protest verbieten!

Am 10. Februar 2025 planen Beschäftigte des Klinikums Traunstein eine Pausenaktion als Widerstand gegen einen geplanten Streikverbot durch die Klinikleitung. Gerichtliche Verhandlung folgt.

Die angespannte Lage an den Kliniken Südostbayern (KSOB) spitzt sich weiter zu. Wie rosenheim24 berichtet, plant die Klinikleitung, einen für den 12. Februar 2025 anberaumten Streik gerichtlich untersagen zu lassen. Dies steht im Kontext einer intensiven Tarifrunde, die in Deutschland zu zahlreichen Arbeitsniederlegungen führt. Die Arbeitgeber präsentierten in der ersten Verhandlungsrunde am 24. Januar 2025 kein Angebot, was die Beschäftigten nun zu stärkeren Aktionen motiviert.

In einem unterstützenden Schritt organisiert das Personal des Klinikums Traunstein am 10. Februar 2025 um 9 Uhr eine öffentliche Pausenaktion vor der Klinik. Ziel ist es, Solidarität der Stadtratsvertreter und Landräte zu mobilisieren und Druck auf die Klinikleitung auszuüben, die Klage zurückzuziehen. Die gerichtliche Anhörung zur Streikuntersagung findet am gleichen Tag um 11 Uhr am Arbeitsgericht Traunstein statt.

Vorbereitungen für den Streik

Die Gewerkschaft ver.di und die Mitarbeitenden der KSOB haben für den 11. Februar 2025 einen umfassenden Streiktag an allen Standorten eingeplant. In dieser Situation ist ver.di gezwungen, sich an eine Notdienstvereinbarung, die 2023 getroffen wurde, zu halten. Es ist bemerkenswert, dass bei vier Stationen eine volle Streikbeteiligung angekündigt wurde.

Die letzten Verhandlungen zur Notdienstvereinbarung am 22. Januar 2025 scheiterten: Die Klinikleitung war nicht bereit, die bereits abgeschlossene Vereinbarung aus 2023 zu beachten und forderte stattdessen Einschränkungen, die einen effektiven Streik de facto ausschließen würden. Laut chiemgau24 kritisierte Domingo Heber von der Gewerkschaft ver.di das unverantwortliche Verhalten der Kliniken, das zu einem ersten Warnstreik am 28. Januar 2025 führte.

Über das Streikrecht

Das Streikrecht, das eine zentrale Rolle im Rahmen der Tarifautonomie spielt, ist in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes verankert. Es umfasst das Recht von Gewerkschaften, das eigene Arbeitsumfeld durch kollektive Maßnahmen zu verteidigen. Dies schließt den Streik als wirksames Druckmittel ein, um Forderungen durchzusetzen. Wesentliche Aspekte des Streikrechts sind auch die rechtlichen Vorgaben und Grenzen, die aus der Koalitionsfreiheit abgeleitet werden. Politische Streiks sind nicht geschützt, und auch wilde Streiks, die nicht von Gewerkschaften organisiert werden, genießen keinen rechtlichen Schutz, wie die Bundeszentrale für politische Bildung klarstellt.

Die Beschäftigten und die Gewerkschaft ver.di zeigen sich entschlossen, ihre Forderungen durchzusetzen. Bernhard König, ein Krankenpfleger im Klinikum Traunstein, hebt den bedeutenden Einfluss des Streikrechts für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen hervor. Der Druck auf die Klinikleitung, die drohenden Einschränkungen abzulehnen und die Forderungen nach besseren Arbeitsbedingungen ernst zu nehmen, wird wachsen, je näher der Streiktermin rückt.

Referenz 1
www.rosenheim24.de
Referenz 2
www.chiemgau24.de
Referenz 3
www.bpb.de
Quellen gesamt
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