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Rentner aufgepasst: Doppelte Beiträge und Rückerstattungen erklärt!

Rentner in Deutschland können seit 2023 arbeiten, ohne dass ihr Einkommen auf die Rente angerechnet wird. Doch doppelte Krankenkassenbeiträge könnten die Freude trüben. Erfahren Sie, wie Sie Rückerstattungen beantragen können.

Immer mehr Rentner in Deutschland nutzen die neue Regelung, die seit Anfang 2023 in Kraft ist. Sie können jetzt arbeiten, ohne dass ihr Lohn auf die Altersrente angerechnet wird. Diese Flexibilität ermöglicht vielen, zusätzlich zur Rente zu verdienen, sei es aus finanzieller Notwendigkeit oder einfach aus Freude an der Arbeit. Allerdings haben diese Erwerbstätigkeiten auch finanzielle Konsequenzen, insbesondere in Form von doppelten Sozialversicherungsbeiträgen, die von der Rente und dem Arbeitseinkommen gezahlt werden müssen. So berichten rosenheim24.de, dass Rentner, die weiterhin arbeiten, hohe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten müssen.

Die Regelung zur Beitragserhebung ist im Sozialgesetzbuch (SGB) V festgelegt. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die für das Jahr 2025 bei 5.512,50 EUR liegt, müssen alle Einkünfte zusammengezählt werden. Überschreiten die Gesamteinkünfte diese Grenze, sind auf den übersteigenden Betrag keine Beiträge zu zahlen. Rentner mit einem Minijob sind zudem über ihre Rente krankenversichert und müssen für ihren Minijob keine gesonderten Beiträge zahlen.

Rückerstattungsmöglichkeiten für Überzahlungen

Ein großes Problem, das viele Rentner betrifft, ist die Überzahlung von Krankenkassenbeiträgen. Rentner, die auf ihre Einkünfte nicht richtig achten, zahlen häufig zu hohe Beiträge. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Die Rentnerin Annemarie hat eine monatliche Rente von 900 Euro und erhält zusätzlich eine Betriebsrente von 350 Euro. Ihr Arbeitseinkommen beträgt 50.000 Euro, was in Summe 65.000 Euro Jahresgehalt ergibt. Obwohl sie nur 5.775 Euro an Beiträgen zahlen sollte, entrichtet sie insgesamt 6.860 Euro, was einer Überzahlung von 1.085 Euro entspricht. Wie merkur.de meldet, können solche Überzahlungen auf Antrag zurückerstattet werden.

Von großer Bedeutung ist dabei, dass die Krankenkassen ihre Mitglieder über mögliche Rückerstattungen informieren müssen. Allerdings gibt es keine gesetzliche Frist dafür. Daher sollten Rentner unbedingt selbst nachrechnen, insbesondere wenn ihre monatlichen Beiträge über 850 Euro liegen. Ein Rückerstattungsantrag kann auch rückblickend für bis zu vier Jahre gestellt werden.

Gesetzliche Regelungen und Versicherungstypen

Die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner unterliegt bestimmten Regelungen, die gesetzlich verankert sind. So können Rentner zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen, darunter die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und die freiwillige Mitgliedschaft. Privat krankenversicherte Rentner müssen separate Verträge für Pflegeleistungen abschließen, da sie nicht automatisch in die soziale Pflegeversicherung einbezogen sind, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert.

Die Beitragssätze sind festgelegt und orientieren sich an den Einkünften der Rentner. Für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6%, dazu kommt ein Sonderbeitrag, der je nach Krankenkasse variieren kann. In der Pflegeversicherung zahlen Mitglieder gesetzlicher Kassen einen Beitrag von 3,6%, kinderlose Rentner müssen zusätzlich einen Zuschlag von 0,6% entrichten.

Mit diesen neuen Rahmenbedingungen sind Rentner in einer Position, in der sie sich aktiv an ihrer finanziellen Situation beteiligen können, jedoch auch sorgfältig auf ihre Zahlungen achten müssen. Die Möglichkeit zur Rückerstattung von überzahlten Beträgen bietet eine zusätzliche Sicherheit, die jedoch nur durch eigene Initiative in Anspruch genommen werden kann.

Referenz 1
www.rosenheim24.de
Referenz 2
www.merkur.de
Referenz 3
www.deutsche-rentenversicherung.de
Quellen gesamt
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