
Die bevorstehenden Ostertage werfen Fragen zur erlaubten Gartenarbeit auf. Laut t-online.de sind die Regelungen am Ostersonntag und Ostermontag, die in Deutschland als gesetzliche Feiertage gelten, besonders streng. An diesen Tagen ist die Nutzung von lauten Geräten wie Rasenmähern oder Heckenscheren in Wohngebieten verboten.
Um den Garten auf Vordermann zu bringen, empfiehlt sich, alle lautstarken Arbeiten bereits am Samstag durchzuführen. Dies liegt daran, dass der Samstag vor Ostersonntag kein Feiertag ist und Gartenarbeit in Form von Rasenmähen oder Holzarbeiten grundsätzlich erlaubt ist. Kleine, leise Arbeiten, wie das Jäten von Unkraut oder das Pflanzen von Blumen, können jedoch auch an den Feiertagen durchgeführt werden – idealerweise ohne Musik, um mögliche Nachbarn nicht zu stören.
Gesetzliche Vorschriften und Bußgelder
Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Lärm und Gartenarbeit sind klar definiert. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung verbietet den Einsatz von besonders lauten Geräten an Sonn- und Feiertagen. Bei Verstößen gegen das Lärmschutzgesetz können Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, deren Bußgelder bis zu 50.000 Euro betragen können. Auch die allgemeine Ruhestörung kann bestraft werden: Hier sind bis zu 5.000 Euro möglich, sollte der Lärmpegel über die festgelegten Grenzen steigen.
Nach aktuellen Richtlinien wird ein Lärmpegel von über 40 Dezibel als störend angesehen. Tagsüber liegt der Richtwert für eine angenehme Zimmerlautstärke bei 40 Dezibel, während nachts der Wert auf 30 Dezibel sinkt. In Mehrfamilienhäusern gelten oft spezielle Regeln, die eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr vorschreiben, innerhalb derer lautere Arbeiten ebenfalls verboten sind.
Ruhezeiten im Fokus
Ein besonderes Augenmerk liegt auf den Ruhezeiten in Wohngebieten, die gesetzlich festgeschrieben sind. Sie verbieten lautere Tätigkeiten insbesondere an Sonn- und Feiertagen. Diese Regelungen sind im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 117) verankert und gelten in der gesamten Bundesrepublik. Auch im Bundesimmissionsschutz-Gesetz (32. BImSchV) sind die Arten an Maschinen und Geräten, die während dieser Zeiten nicht zum Einsatz kommen dürfen, klar aufgeführt.
So können beispielsweise Benzinbetriebene Rasenmäher, die mehr als 88 Dezibel erzeugen, nur in festgelegten Zeitfenstern von 9 bis 13 Uhr und 15 bis 19 Uhr verwendet werden. An Feiertagen sind diese Geräte jedoch vollkommen tabu. Auch Laubbläser und Laubsauger dürfen an Feiertagen keine Verwendung finden.
Besonders in Kleingartenanlagen sind die Regeln präzise und können von den jeweiligen Vereinen abgewandelt werden. Viele Kleingartenvereine verhängen zusätzliche Ruhezeiten, oft von Samstag 16 Uhr bis Montagmorgen 7 Uhr, wobei bauliche Veränderungen und Arbeiten hier ebenfalls einer Genehmigung bedürfen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im Hinblick auf die bevorstehenden Feiertage und die gegebenen Wetterprognosen, die Gartenarbeit gut geplant werden sollte. Wer in den gesetzlichen Rahmenbedingungen bleibt und die Ruhezeiten respektiert, kann die Osterfeiertage in seinem Garten entspannt genießen, ohne Nachbarn und Anwohner zu stören.