
Am Campingpark am Oderhaff in Grambin brodelt die Unsicherheit. Elke und Steffen Schmidt, die Pächter des Areals, haben vor rund einem Monat ohne Vorwarnung die Kündigung ihres Pachtvertrages erhalten. Die Gemeinde Grambin hat diesen Schritt unternommen, ohne den Schmidts eine angemessene Frist zu gewähren. Dies hat nicht nur die Existenz der Pächter in Frage gestellt, sondern auch die Sorgen von über 100 Dauercampern geweckt, die in den Campingplatz investiert haben.
Die Schmidts haben den Platz vor mehr als vier Jahren übernommen und investierten erheblich in dessen Ausbau. Der Campingpark bietet rund 120 Dauercampingplätze sowie 80 Plätze für Wohnmobile, Wohnwagen und Touristen. Die Situation wurde noch brisanter, als drei Dauercamper in einem Video ihre Bedenken über die Zukunft des Campingplatzes äußerten. Sie zeigen sich besorgt über mögliche finanzielle Verlusten nach der Kündigung, die tatsächlich ohne Vorwarnung kam. Nordkurier berichtet, dass die Hoffnung auf eine Einigung zwischen der Gemeinde und den Pächtern weiterhin besteht.
Rechtliche Grundlagen der Kündigung
Die fristlose Kündigung eines Campingplatzes kann sowohl ordentlich als auch außerordentlich erfolgen. Zu den Gründen für eine außerordentliche fristlose Kündigung zählen zum Beispiel eine Erhöhung der Miete oder Änderungen der Nutzungsbedingungen, die Nachteil für den Pächter mit sich bringen. Nach mietrecht.com muss eine Kündigung schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten. Hierbei ist zu beachten, dass bei saisonalen Mietverträgen, die in der Regel eine Laufzeit von sechs Monaten haben, besondere Fristen eingehalten werden müssen.
Die fristlose Kündigung muss mindestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit eingereicht werden. Des Weiteren muss das Kündigungsschreiben vor Ablauf der fristgerecht an den Vermieter gelangen. Allgemein besteht kein Anspruch auf vorzeitige Kündigung, wenn eine Mieterhöhung unter 10 % liegt oder das Angebot sich verbessert. Diese Regelungen werfen Fragen auf, wie genau die Kündigung der Schmidts rechtlich zu bewerten ist.
Ansprüche der Pächter
Im Rahmen des Pachtverhältnisses sind die Pächter verpflichtet, den Pachtgegenstand in einem vertraglich vereinbarten Zustand zurückzugeben. Dies regelt das § 596 BGB. Sollte es jedoch erhebliche Investitionen gegeben haben, könnte ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen bestehen. Gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm könnte der Pächter Anspruch auf Entschädigung haben, wenn die Pachtsache in verbessertem Zustand zurückgegeben wird. Dies legt nahe, dass die rechtliche Lage für die Pächter des Campingparks in Grambin nicht klar ist und möglicherweise im Einzelfall entschieden werden muss. Frag einen Anwalt empfiehlt, einen auf Pachtrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um die besten Optionen zu erörtern.
Die Situation am Campingpark in Grambin bleibt angespannt. Während die Schmidts und die dauercampenden Gäste auf Klarheit und eine mögliche Einigung hoffen, stellen sich viele die Frage, wie es mit diesem traditionsreichen Platz weitergeht.