
Eine exmatrikulierte Medizinstudentin der Universität Medizin Göttingen hat mit ihrem Eilantrag vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) einen weiteren Rückschlag erlitten. Ihr Anliegen, einen dritten nicht bestandenen Prüfungsversuch als vorläufig bestanden zu bewerten und somit eine Möglichkeit zur Wiederholung zu erhalten, wurde abgelehnt. In seiner Entscheidung stellte das Gericht klar, dass es im Eilverfahren nicht verpflichtet sei, Sachverständigengutachten einzuholen, um die Bewertungen von Prüfungsantworten zu prüfen.
Der Eilantrag, dessen Beschluss unanfechtbar ist (Aktenzeichen 2 ME 185/24), richtete sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen. Die Richter wiesen die Beschwerde der Studentin zurück mit der Begründung, dass ihre Einwände nicht ausreichend seien, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sie die Bestehensgrenze erreicht habe. Damit hat sich die studentische Hoffnung auf eine Wiederholung der Klausur erneut zerschlagen.
Hintergrund der Prüfungssituation
Die Studentin hatte ihr Studium der Humanmedizin im Sommersemester 2022 aufgenommen und war nach zwei fehlgeschlagenen Klausuren in dem Fach „Kursus der mikroskopischen Anatomie Teil zwei (Histologie II)“ im Februar 2024 zu einer weiteren Prüfung angetreten. Auch dieser Versuch war erfolglos, was in der Folge ihre Exmatrikulation von der Universität nach sich zog.
In ihrem Rechtsstreit argumentierte die Studentin, dass zahlreiche Fragen möglicherweise falsch bewertet worden seien und ihre Antworten daher vertretbar seien. Zudem berief sie sich auf das sogenannte „Zwei-Prüfer-Prinzip“, welches sie als verletzt ansah. Das OVG wies dies jedoch mit Hinweis darauf zurück, dass keine allgemeine Regel bestünde, die eine bestimmte Anzahl von Prüfern für die Durchführung einer Prüfung vorschreibt. Die Klausur sei unter Anwesenheit von fünf Dozenten erstellt und letztendlich finalisiert worden.
Fristen und Prüfungsausfälle
Diese Situation ist nicht isoliert. Es gibt eine rechtliche Klarheit darüber, dass Medizinstudenten ihre Prüfungunfähigkeit unverzüglich melden müssen. Ein ähnlicher Fall, den das OVG entschieden hat, betraf eine Studentin, die nach zweimaligem Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung die Annullierung ihrer letzten Prüfung aufgrund gesundheitlicher Probleme beantragt hatte. Ihr Antrag wurde abgelehnt, da sie ihre Prüfungsunfähigkeit nicht rechtzeitig angezeigt hatte. Ihr Attest wurde drei Tage nach der Prüfung ausgestellt, was als nicht rechtzeitig angesehen wurde.
Das OVG hat in solchen Fällen betont, dass die rechtzeitige Meldung von Prüfungsunfähigkeit ein unumgängliches Erfordernis darstellt, um faire Bedingungen für alle Prüflinge zu gewährleisten. Der Beschluss in diesem Fall ist ebenfalls unanfechtbar (Aktenzeichen 2 ME 121/21).
Die Geschehnisse und Entscheidungen rund um die Prüfungsanträge und die damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen werfen ein Licht auf die Herausforderungen, mit denen Medizinstudenten konfrontiert sind. Der Druck besteht nicht nur aus dem Studienstress, sondern auch aus den strengen gesetzlichen Vorgaben und der Notwendigkeit, Fristen einzuhalten.
Weitere Informationen zu den rechtlichen Aspekten der Prüfungen und Prüfungsunfähigkeit sind unter anderem auf Ärztezeitung verfügbar, sowie im Bundestag, wo umfassende Details über Prüfungsverfahren und -rechte bereitgestellt sind.