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Neustadt im Grundsteuer-Chaos: Bürger kämpfen gegen heftige Erhöhungen!

Am 2. Februar 2025 versendet die Neustadter Stadtverwaltung neue Grundsteuerbescheide. Erhöhungen der Hebesätze sorgen für Unsicherheit unter den Bürgern. Widersprüche und Klagen nehmen zu.

Die Einführung der neuen Grundsteuer hat nicht nur in Neustadt, sondern auch bundesweit für reichlich Verwirrung und Unmut gesorgt. Am 20. Januar 2025 verschickte die Neustadter Stadtverwaltung die neuen Grundsteuerbescheide, was eine Vielzahl von Fragen bei den Bürgern aufwarf. Die Reform führt zu spürbar höheren Belastungen für viele Privatgrundstücke, während gewerbliche Immobilien tendenziell entlastet werden. In diesem Zusammenhang hat der Neustadter Stadtrat den Hebesatz der Grundsteuer B von 550 auf 620 Prozent angehoben sowie den dafür relevanten Hebesatz der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke von 330 auf 490 Prozent erhöht, um drohende Einnahmeausfälle zu kompensieren. Diese Maßnahmen sind nicht ohne Grund: Sie sollen den Haushalt der Stadt stabilisieren und die finanzielle Situation sichern.

Bürgermeister Stefan Ulrich berichtete von einem Anstieg der Bürgeranfragen, die sowohl telefonisch als auch per E-Mail eingehen. Dabei kündigte die Stadtverwaltung an, dass sie personell gut aufgestellt sei. Während der Sprechzeiten sind drei Mitarbeiterinnen durchgehend erreichbar, um den Fragen der Bürger nachzukommen. Aktuell müssen noch 180 bis 200 E-Mails beantwortet werden, und Ulrich bat die Bevölkerung um Geduld, wobei er optimistisch ist, dass die Antworten zeitnah erfolgen werden.

Bisherige Widersprüche und Klagen

Bereits 35 Widersprüche gegen die neuen Grundsteuerbescheide wurden bislang eingereicht. Viele Widerspruchsführer hatten schon zuvor gegen den Steuermessbescheid des Finanzamts Einspruch eingelegt. Für diese Widersprüche gilt eine 30-tägige Frist, die mit der Zustellung des Bescheids beginnt, was bedeutet, dass die Frist für die meisten Bürger bereits Mitte Januar abgelaufen ist. Der Bürgermeister erwartet, dass alle Bescheide Anfang der Woche vom 20. Januar zugestellt wurden.

Doch nicht nur in Neustadt wird Widerstand gegen die neue Regelung laut. Bundesweit sind bereits Ende 2022 Klagen gegen die neue Grundsteuer in Deutschland eingereicht worden. Insbesondere in Baden-Württemberg regt sich Widerstand, wo der Bund der Steuerzahler und verschiedene Verbände Klagen gegen Grundsteuerwertbescheide eingereicht haben, um die Verfassungsmäßigkeit des neuen Landesgrundsteuergesetzes zu klären. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied am 11. Juni 2024, dass das Gesetz verfassungsgemäß ist, wogegen Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt wurde.

Weitere Schritte und rechtlicher Kontext

In anderen Bundesländern, wie Sachsen, wurden Klagen gegen das Grundsteuergesetz abgewiesen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied hingegen am 23. November 2023, dass die Vollziehung bestimmter Grundsteuerwertbescheide bis zur Klärung ausgesetzt wird. Ein Trend zeichnet sich ab: Auch in Nordrhein-Westfalen werden Musterklagen gegen die Bewertung von Grundstücken formuliert, unter anderem durch Haus & Grund Deutschland und den Bund der Steuerzahler.

Eine Überprüfung der Grundsteuerregelungen wird durch ein Rechtsgutachten von Professor Gregor Kirchhof unterstützt, der erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen äußert. Kritisiert wird dabei die Ungenauigkeit von Bodenrichtwerten und die pauschale Behandlung von Immobilienwerten, die zu Ungleichheiten führen. Beispielhaft wird berichtet, dass kleinere Eigentumswohnungen höhere Grundsteuerwerte aufweisen als größere, was auf die inkonsequente Handhabung dieser Werte hinweist.

Für betroffene Eigentümer ist es ratsam, gegen Grundsteuerwertbescheide Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, um rechtliche Klarheit zu erreichen. Das Jahr 2025 könnte entscheidende Wendungen in der Grundsteuer-Debatte bringen, da die Kommunen bis dahin eine neue Bewertung vornehmen müssen.

Referenz 1
www.rheinpfalz.de
Referenz 2
www.finanztip.de
Referenz 3
www.hausundgrund.de
Quellen gesamt
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