
Der Fall eines 37-jährigen Angeklagten, der beschuldigt wird, in einem psychotischen Zustand eine 63-jährige Frau in Neustrelitz getötet zu haben, steht vor einer entscheidenden Wende. Am 19. März 2025 wird das Landgericht Neubrandenburg voraussichtlich ein Urteil fällen, das über das Schicksal des mutmaßlichen Gewalttäters entscheiden soll. Der Prozess läuft bereits seit November 2024 unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Anklage wirft ihm Totschlag im Zustand verminderter Schuldfähigkeit vor, was auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen ist.
Die tattragende Nacht ereignete sich am 29. Mai 2024. Der Angeklagte, der bereits am 23. Mai 2024 aus medizinischen Gründen in ein geschlossenes psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden war, erhielt trotz seiner „Persönlichkeitsstörung mit erheblicher Fremdgefährdung“ einen Ausgang. Bei einem Streit mit der ihm bekannten Frau im Mehrfamilienhaus kam es zu einer brutalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Frau durch 15 Stiche in ihren Körper schwer verletzt wurde und an einer tödlichen Herzverletzung starb. Der mutmaßliche Täter verließ die Wohnung des Opfers, nachdem er sich dort gewaschen hatte. Die Ermittlungen wurden durch Zufall in Gang gesetzt, als die Polizei während der Suche nach einem Fahrraddiebstahl die Leiche entdeckte.
Die Gerichtsverhandlung und der Zustand des Angeklagten
In der Gerichtsverhandlung wurden die Plädoyers aller Seiten zunächst nicht öffentlich gehört. Es wird erwartet, dass das Urteil, das sich mit der Frage beschäftigt, ob der Angeklagte dauerhaft in die Psychiatrie eingewiesen oder inhaftiert wird, am Nachmittag verkündet wird. Die Staatsanwaltschaft führt an, dass der Täter zum Tatzeitpunkt einen Atemalkoholgehalt von 1,6 Promille hatte und die Anklage auf seine psychische Erkrankung verweist.
Gemäß § 63 des Strafgesetzbuches (StGB) können psychisch kranke Straftäter zur Behandlung in psychiatrische Krankenhäuser eingewiesen werden, wenn sie in einem Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit delinquiert haben. Diese Vorschrift zielt darauf ab, sowohl die Täter zu rehabilitieren als auch die Allgemeinheit zu schützen. In der Folge können der Angeklagte und ähnliche Fälle einer Fachärztlichen Behandlung im Maßregelvollzug zugeführt werden, wo unterschiedliche Therapiemöglichkeiten bereitstehen.
Maßregelvollzug und Psychiatrische Behandlung
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Maßregelvollzug sind komplex. Der Maßregelvollzug gibt es bereits seit vielen Jahren, aber die Behandlung und Unterbringung psychisch kranker Straftäter haben sich insbesondere seit den 1980er Jahren verbessert. Das System wurde mit neuen Therapieansätzen und wissenschaftlicher Ausrichtung angepasst. Der Maßregelvollzug wird in forensisch-psychiatrischen Abteilungen durchgeführt, während Sicherungsverwahrung in Justizvollzugsanstalten stattfindet. Entscheidungen über Aufnahme und Entlassung von Patienten liegen beim Gericht und nicht bei den Betroffenen selbst, da sie unter Zwang stehen.
Die Hauptdiagnosen im Maßregelvollzug sind Persönlichkeitsstörungen und Psychosen, wobei Tötungsdelikte in 20% der Fälle eine Rolle spielen. Laut Statistiken hat sich die Zahl der Patienten, die im Maßregelvollzug untergebracht sind, in den letzten Jahrzehnten erheblich erhöht. Von 3.746 Patienten im Jahr 1987 stieg die Zahl auf 9.361 im Jahr 2007. Diese Zahlen belegen das wachsende Bewusstsein und die sich ändernde Handhabung im Umgang mit psychisch kranken Straftätern.
Die Bedeutung der psychologischen Expertisen im Prozess ist entscheidend. Fachleute müssen den Zustand des Angeklagten bewerten und die Notwendigkeit einer Einweisung ins psychiatrische Krankenhaus abwägen. Eine Verurteilung kann ebenso zu einer Entlassung oder einer dauerhaften Unterbringung führen. Fortgeschrittene Therapiefortschritte können zu Lockerungen und eventuell zu einer reduzierten Verweildauer im Maßregelvollzug führen, was eine bessere reintegration der Patienten in die Gesellschaft ermöglichen kann. Insgesamt zeigt sich, dass die Gesellschaft zunehmend versucht, psychisch kranke Straftäter nicht nur als Gefahrenpotenzial zu sehen, sondern auch als Menschen, die rehabilitiert und rückfallpräventiv betreut werden müssen.