
Die Auseinandersetzung um ein illegales Lager mit gefährlichen Abfällen hat am Amtsgericht Neubrandenburg vorläufige rechtliche Konsequenzen für einen 45-jährigen Geschäftsmann. Wie der Nordkurier berichtet, wurde das Verfahren gegen ihn wegen „unerlaubten Betriebs einer Abfallanlage“ eingestellt. Dies geschah im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, nachdem der Angeklagte bereits 2022 Maßnahmen zur Beseitigung des Lagers ergriffen hatte.
Das Unternehmen agierte früher als „Wertstoffhof“, der mit alten Fahrzeugen, ölhaltigen Motoren und Asbest belastet war. Ein zentraler Grund für die Einstellung des Verfahrens war die vollständige Aushebung und Entsorgung des kontaminierten Bodens auf einer Fläche von circa 1500 Quadratmetern. Der Angeklagte erklärte, diese Arbeiten auf eigene Kosten durchgeführt zu haben.
Folgen und Maßnahmen
Zusätzlich zur Beseitigung des Lagers gab es verschiedene rechtliche Eskalationen. Das Umweltamt des Landkreises hatte bereits 2021 ein Zwangsgeld von 10.000 Euro angedroht, um Druck auf den Betreiber auszuüben, damit das Gelände beräumt wird. Trotz dieser Anstrengungen kam es im ersten Halbjahr 2022 jedoch erneut zu illegalen Ablagerungen, darunter asbesthaltige Reststoffe und zerlegte Autos.
Ein Gutachten aus September 2022 bestätigte die Kontamination der Fläche. Der Betreiber hatte die notwendigen Genehmigungen nicht eingeholt und die Hinweise des Umweltamtes ignoriert. Letztendlich musste auch ein Ölabscheider entfernt werden. Zukünftig möchte der Angeklagte sich auf Haushaltsauflösungen konzentrieren und hat an einem anderen Standort eine neue Halle mit Verkaufsplatz eingerichtet.
Rechtslage und Umweltrecht
Die Einstufung eines solchen Verstoßes wie in diesem Fall erfolgt nach dem deutschen Umweltrecht und hängt von der Schwere der Tat ab. Diese Regelungen orientieren sich an europäischen Vorgaben zur Umweltpflege, wie etwa der EU-Richtlinie 2008/99/EG. Hierbei gibt es spezifische Gesetze, die Ordnungswidrigkeiten regeln, etwa das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Bundesbodenschutzgesetz und das Kreislaufwirtschaftsgesetz, um nur einige zu nennen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten oder Umweltstraftaten eingestuft werden, was erheblich verschiedene rechtliche Konsequenzen zur Folge hat, wie das Umweltbundesamt detailliert darlegt.
Umweltstraftaten sind schwerwiegendere Verstöße, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden können. Der Gesetzgeber verfolgt mit diesen Maßnahmen einen klaren Kurs gegen Umweltvergehen. Umweltdelikte gehören seit 1978 zu den dokumentierten Bereichen des Umweltbundesamtes, das die Entwicklungen hinsichtlich dieser Vergehen kontinuierlich aufzeichnet.
Abschließend wurde das Verfahren gegen den Geschäftsmann durch die Richterin Friederike Laufs mit der Auflage eines Geldbetrags von 3.000 Euro an die Staatskasse beendet. Nach Erfüllung dieser Auflage wird das Verfahren endgültig eingestellt und der Angeklagte plant, seine geschäftlichen Aktivitäten neu auszurichten.
Weitere Informationen zur illegalen Abfallverbringung und den rechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie im umfassenden Leitfaden des Umweltbundesamtes.