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Kölner Gericht verbietet Irreführung: Keine „Dubai Schokolade“ mehr!

Am 10. Januar 2025 untersagte das Kölner Landgericht Unternehmen, ihre Produkte als „Dubai Schokolade“ zu vermarkten. Die Entscheidung thematisiert Irreführung hinsichtlich der Herkunftsangaben.

Am 6. Januar 2025 erging ein bedeutendes Urteil des Landgerichts Köln, das die Vermarktung von Schokolade mit dem Namen „Dubai Schokolade“ stark einschränkt. Dieses Urteil betrifft speziell zwei Unternehmen, die nicht aus Dubai stammende Produkte als solche beworben haben. Laut dem Urteil dürfen die Firmen Medi First GmbH und KC Trading UG ihre Produkte nicht mehr unter der Bezeichnung „Dubai Schokolade“ oder „Dubai Chocolate“ verkaufen, da diese keinen geographischen Bezug zu Dubai aufweisen und die Schokolade nicht dort produziert wurde. Der rechtliche Hintergrund bezieht sich auf die Irreführung der Verbraucher hinsichtlich der Herkunft solcher Produkte, wie die FAZ berichtet.

Die Verpackungen enthielten Formulierungen wie „Taste of Dubai“ und „einem Hauch Dubai“, die jedoch nicht in ausreichender Weise über die tatsächliche Herkunft aufklärten. Der Hinweis auf die Herkunft „Türkei“ oder „Product of Türkiye“ war oft in kleiner und kaum wahrnehmbarer Schrift gehalten, was die Käufer in ihrer Kaufentscheidung verunsicherte. Die Kölner Beschlüsse sind zunächst als Einzelfallentscheidungen zu werten. Es bleibt abzuwarten, wie höhere Instanzen entscheiden werden, da bereits vergleichbare Diskussionen zu berühmten Herkunftsbezeichnungen wie dem „Wiener Schnitzel“ geführt wurden.

Irreführende Bezeichnungen und rechtliche Implikationen

Im Zusammenhang mit den Entscheidungen erklärte das Gericht, dass die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ als Herkunftsangabe und nicht als Rezepturbeschreibung zu bewerten sei. Dies führt zu einer klaren juristischen Erkenntnis: Eine irreführende Bezeichnung, die den Anschein einer Herkunft aus Dubai erweckt, ist nicht zulässig, wenn der tatsächliche Ursprung woanders liegt, wie 20min ausführte. In diesem Zusammenhang drohte ein Importeur von tatsächlicher Dubai Schokolade mit weiteren rechtlichen Schritten gegen andere Anbieter, darunter auch die bekannte Marke Lindt, die ihre Produkte bereits umbenannt hat.

Die Regelungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln in Deutschland sind klar, erläutern die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Ursprungsangaben und den damit verbundenen Schutz der Verbraucher. Nach dem Lebensmittelrecht dürfen Angaben zur Herkunft nicht irreführend sein. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot ist ausgeschlossen, wenn gesetzliche Kennzeichnungsvorschriften eingehalten werden und der Verbraucher nicht getäuscht wird, so die Analyse auf lebensmittelrechtra.de.

Zukunftsausblick

Die Kölner Entscheidungen könnten in Zukunft richtungsweisend für die Vermarktung von Produkten sein, die sich auf geographische Bezeichnungen stützen. Die Möglichkeit, dass weitere rechtliche Schritte gegen Anbieter von „Dubai Schokolade“ ergriffen werden, zeigt, dass das Thema Herkunftsangabe weiterhin höchst relevant ist. Die genannten Verfahren haben unter den Aktenzeichen 33 O 513/24 sowie 33 O 525/24 bereits jetzt für Aufruhr in der Lebensmittelindustrie gesorgt und könnten weitreichende Folgen nach sich ziehen.

Die Diskussion um die richtigen Bezeichnungen und die Transparenz in der Lebensmittelindustrie ist wichtiger denn je. Verbraucher verlangen mehr Informationen über die Herkunft der Produkte, was diese rechtlichen Auseinandersetzungen zu einem bedeutenden Thema macht, das die Zukunft der Vermarktung und der Kennzeichnung von Lebensmitteln prägen könnte.

Referenz 1
www.faz.net
Referenz 2
www.20min.ch
Referenz 3
lebensmittelrechtra.de
Quellen gesamt
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