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Karlsruhe genehmigt Tübinger Verpackungssteuer – Kölner Bürger in Sorge!

Das Bundesverfassungsgericht hat die Tübinger Verpackungssteuer genehmigt. Köln plant zum 1. Januar 2026 eine ähnliche Steuer zur Bekämpfung von Vermüllung und Förderung von Mehrwegsystemen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Tübinger Verpackungssteuer genehmigt. Dieser Beschluss wurde am Mittwoch, dem 22. Januar 2025, in Karlsruhe veröffentlicht. Die Entscheidung erfolgte, nachdem eine Verfassungsbeschwerde eines McDonald’s-Restaurants in Tübingen abgewiesen wurde (Az. 1 BvR 1726/23). Die zuständige Stadt erhebt seit dem 1. Januar 2022 eine Abgabe auf nicht wiederverwendbare Verpackungen sowie Geschirr und Besteck für den unmittelbaren Verzehr oder zum Mitnehmen. Diese Steuer wird als „örtliche Verbrauchsteuer“ klassifiziert, die dazu dienen soll, die Vermüllung zu reduzieren und Mehrwegsysteme zu fördern.

Die Verpackungssteuer ist beträchtlich: Für Verpackungen müssen 50 Cent und für Besteck 20 Cent gezahlt werden. Bei den umfassenden rechtlichen Auseinandersetzungen wurde maßgeblich festgestellt, dass die Abgabe nicht mit dem bundesrechtlichen Abfallrecht in Konflikt steht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im Mai 2023 entschieden, dass diese Art der Abgabe rechtlich zulässig ist.

Auswirkungen auf andere Städte

Mit der Genehmigung der Tübinger Steuer schauen nun auch andere Städte auf dieses Modell. So plant der Kölner Stadtrat, eine ähnliche Verpackungssteuer zum 1. Januar 2026 einzuführen. Die Kölner Stadtverwaltung hofft auf jährliche Mehreinnahmen von etwa zehn Millionen Euro. Der Vorschlag zur Verabschiedung der Abgabe könnte bereits am 13. Februar 2025 in einer Ratssitzung diskutiert werden. Dies würde voraussetzen, dass auch in Köln eine klare Regelung zum Verantwortungsbereich für die Steuerzahlung geschaffen werden muss, da unklar bleibt, ob die Betreiber von Schnellrestaurants oder die Kunden die Steuer tragen müssen.

Die Reaktionen auf das Urteil sind gemischt. Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer hat das Urteil positiv kommentiert und bekräftigt, dass die Steuer einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Abfallwirtschaft leisten kann. Auf der anderen Seite äußern sich Vertreter der Systemgastronomie skeptisch und befürchten, dass die Steuer zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte.

Details zur Tübinger Verpackungssteuer

Die Tübinger Satzung sieht eine Steuer auf Wegwerfverpackungen vor, wobei pro „Einzelmahlzeit“ maximal 1,50 Euro erhoben werden dürfen. Achtung: Zwei Aspekte dieser Satzung müssen jedoch noch geändert werden, da die Obergrenze als rechtswidrig gilt und zusätzliche Zugriffsmöglichkeiten für die Stadtverwaltung auf die Betreiber zu beanstanden sind. Der Nutzungseffekt und der tatsächliche Nutzen der Steuer werden wohl weiterhin intensiv diskutiert, da die Meinungen über die Auswirkungen auf die Umwelt variieren.

Nach der Einführung der Steuer berichtet Boris Palmer von einer gestiegenen Nachfrage nach Mehrweggeschirr, während die Betreiber der Tübinger McDonald’s-Filiale von Umsatzeinbußen durch die Steuer betroffen sind. Diese berichtet von geschätzten Steuereinnahmen von etwa 200.000 Euro pro Jahr, während die Inhaberin des McDonald’s von Einnahmen von 870.000 Euro im letzten Jahr ausgeht. Etwa 440 Betriebe in Tübingen sind von der Steuer betroffen.

Zusammenfassend ist die Tübinger Verpackungssteuer ein bedeutendes Beispiel für lokale Steuerpolitik in Deutschland. Während die rechtlichen Grundlagen nun geklärt sind, bleibt abzuwarten, wie andere Städte wie Köln von dieser Entwicklung inspiriert werden und welche weiteren Maßnahmen zur Müllvermeidung und Förderung von Mehrwegsystemen folgen werden.

Erkennen Sie alle Entwicklungen zu diesem Thema unter Kölner Stadt-Anzeiger, Bundesverfassungsgericht und Kommunal.

Referenz 1
www.ksta.de
Referenz 2
www.bundesverfassungsgericht.de
Referenz 3
kommunal.de
Quellen gesamt
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