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Karfreitag: Tanzverbot und Filmregeln spalten Baden-Württemberg!

Am Karfreitag, dem 17. April 2025, gilt in Deutschland ein strenges Tanzverbot sowie Einschränkungen für Veranstaltungen. Erfahren Sie mehr über die Gründe und die unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern.

Am 17. April 2025, dem Tag des Karfreitags, greifen in Deutschland die Regelungen für stille Feiertage, die den Feiertag als bedeutenden, religiösen Anlass schützen. Dieser Tag erinnert an die Kreuzigung Jesu Christi und gilt in den meisten Bundesländern, darunter Baden-Württemberg, als ein stiller Feiertag. An Karfreitag sind in Deutschland zahlreiche öffentliche Aktivitäten, insbesondere Tanzveranstaltungen, eingeschränkt.

Das Tanzverbot ist im Feiertagsgesetz festgeschrieben und reicht von 18 Uhr am Gründonnerstag bis 20 Uhr am Karsamstag, also über einen Zeitraum von 50 Stunden. In dieser Zeit sind öffentliche Veranstaltungen, einschließlich Tanz und ähnlicher Freizeitaktivitäten, in speziellen Einrichtungen und geschlossenen Veranstaltungen untersagt. Ausnahmen sind nur durch Sondergenehmigungen möglich, wenn das höhere Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung gewahrt bleibt.

Regeln für öffentliche Veranstaltungen

In Baden-Württemberg ist es zudem untersagt, am Karfreitag Sportveranstaltungen abzuhalten. Auch bei Filmvorführungen gibt es Einschränkungen: Filme, die nicht dem Charakter des Feiertags entsprechen, werden von der Freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) nicht freigegeben. In diesem Jahr ist nur ein Horrorfilm mit dem Titel „The Monkey“ betroffen. Im vergangenen Jahr kam kein Film ohne Feiertagsfreigabe in die Kinos, was die Striktheit der Regelung unterstreicht.

Die Regelung wird unterschiedlich strengen Maßstäben unterzogen, was die verschiedenen Bundesländer angeht. Während in andere Bundesländer wie Bayern oder Berlin abweichende Zeiträume für das Tanzverbot festgelegt haben, ist der Fokus in Baden-Württemberg klar auf die Einhaltung des stillen Feiertags gerichtet. Eine Übersicht der Tanzverbote in verschiedenen Bundesländern zeigt, dass Baden-Württemberg zu den strengsten Regelungen zählt.

Bundesland Tanzverbot (Zeitraum)
Baden-Württemberg Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr (50 Stunden)
Bayern Gründonnerstag 2 Uhr bis Karsamstag 24 Uhr (70 Stunden)
Berlin Karfreitag 4 Uhr bis 21 Uhr (17 Stunden)
Brandenburg Karfreitag 0 Uhr bis Karsamstag 4 Uhr (28 Stunden)
Bremen Karfreitag 6 Uhr bis 21 Uhr (15 Stunden)
Hamburg Karfreitag 5 Uhr bis 24 Uhr (19 Stunden)
Hessen Gründonnerstag 4 Uhr bis Karsamstag 24 Uhr (68 Stunden)
Mecklenburg-Vorpommern Karfreitag 0 Uhr bis Karsamstag 18 Uhr (42 Stunden)
Niedersachsen Gründonnerstag 5 Uhr bis Karsamstag 24 Uhr (67 Stunden)
Nordrhein-Westfalen Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 6 Uhr (36 Stunden)
Rheinland-Pfalz Gründonnerstag 4 Uhr bis Ostersonntag 16 Uhr (84 Stunden)
Saarland Gründonnerstag 4 Uhr bis Karsamstag 24 Uhr (68 Stunden)
Sachsen Karfreitag 0 bis 24 Uhr (24 Stunden)
Sachsen-Anhalt Karfreitag 0 bis 24 Uhr (24 Stunden)
Schleswig-Holstein Karfreitag 2 Uhr bis Karsamstag 2 Uhr (24 Stunden)
Thüringen Karfreitag 0 bis 24 Uhr (24 Stunden)

Debatte um das Tanzverbot

Die Diskussion über die Notwendigkeit der Regelungen wird immer wieder geführt. Kritiker wie Thomas Filimonova, der Besitzer des Clubs „LKA Longhorn“, argumentieren, ein Tanzverbot sei nicht zeitgemäß und hinderlich für eine demokratische Gesellschaft. beachten sollte. Befürworter, wie Innenminister Thomas Strobl (CDU), welche die Regelung als Teil der christlichen Werte und Kultur verteidigen, sehen im Karfreitag einen bedeutenden heiligen Tag. In Anbetracht der sinkenden Mitgliederzahlen in den Kirchen bleibt die Einhaltung dieser Regeln jedoch ein umstrittenes Thema.

Religionssoziologe Detlef Pollack hat sich ebenfalls zu Wort gemeldet und unterstützt das Tanzverbot als notwendigen respektvollen Umgang mit verschiedenen Überzeugungen und Traditionen. Die SPD in Baden-Württemberg hat angedeutet, dass eine Lockerung des Tanzverbots vorstellbar wäre, was weiteres Gesprächs- und Diskussionspotential eröffnet.

Referenz 1
www.swr.de
Referenz 2
www.landtag-bw.de
Referenz 3
www.ruhrnachrichten.de
Quellen gesamt
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