DeutschlandKöln

Homeoffice unter Druck: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen!

Am 18. April 2025 wird beleuchtet, wie Arbeitgeber Homeoffice-Vereinbarungen rechtlich beenden können. Der Schutz der Arbeitnehmerinteressen und aktuelle Gerichtsurteile stehen im Fokus.

Viele Beschäftigte in Deutschland haben sich während der Corona-Pandemie auf das Arbeiten im Homeoffice eingestellt. Dies hat weitreichende rechtliche Implikationen für Arbeitgeber, die solche Vereinbarungen teilweise rückgängig machen wollen. Laut FAZ können Arbeitgeber Homeoffice-Vereinbarungen nur durch eine Änderungskündigung beenden. Diese wiederum erfordert einen triftigen Grund, zum Beispiel die Entscheidung, Homeoffice nicht mehr anzubieten.

Durch eine Änderungskündigung wird das Arbeitsverhältnis einseitig beendet, jedoch besteht die Möglichkeit, unter geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten. Es ist wichtig zu beachten, dass Homeoffice-Vereinbarungen manchmal ein Recht zur Teilkündigung oder einen Widerruf enthalten können, der es Arbeitgebern ermöglicht, diese Vereinbarungen einseitig zu beenden, ohne das gesamte Arbeitsverhältnis zu beeinflussen.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Wie arbeitsrechtsiegen.de erläutert, hat das Landesarbeitsgericht Köln kürzlich entschieden, dass eine Änderungskündigung nicht wirksam ist, wenn sie nicht auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt werden kann. Im konkreten Fall wurde ein Kläger, der seit 2008 für sein Unternehmen tätig war, aufgrund der Schließung seines Standortes gekündigt, wobei ihm als Alternative eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an einem anderen Standort angeboten wurde. Der Kläger allerdings verlangte eine Rückkehr ins Homeoffice, was vom Arbeitgeber abgelehnt wurde.

Das Gericht stellte fest, dass die Arbeitgeber keine ausreichenden Gründe für die Ablehnung der Homeoffice-Tätigkeit vorgelegt hatten. Das betont die Notwendigkeit für Arbeitgeber, die Interessen der Mitarbeiter zu berücksichtigen und nachvollziehbare Betriebsmittel für eine Rückkehr ins Büro anzugeben. Wenn Homeoffice über längere Zeit praktiziert wurde, kann dies als eine „betriebliches Übungsrecht“ ausgelegt werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt ist.

Einseitige Widerrufbarkeit von Homeoffice

Zusätzlich weist anwalt.de darauf hin, dass Arbeitgeber Homeoffice nicht einseitig widerrufen können, wenn es über Jahre hinweg erlaubt war. Auch ohne ausdrückliche Regelung können Arbeitnehmer ein schützenswertes Interesse an der Fortführung ihrer Homeoffice-Arbeit geltend machen. Dies muss im Rahmen eines billigen Ermessens erfolgen, wie in § 106 GewO festgelegt.

Im Fall einer plötzlichen Rückkehr zur Präsenzarbeit sollten Arbeitnehmer ihren Arbeitsvertrag auf mögliche Regelungen zum Homeoffice überprüfen sowie rechtlichen Rat einholen. Die bundesweite Homeoffice-Quote lag im Februar 2025 bei 24,5%, was zeigt, dass diese Arbeitsform weiter an Relevanz gewinnt und von vielen Beschäftigten als umgesetzt und akzeptiert gilt, wie auch das Münchner Ifo-Institut dokumentiert.

Die rechtliche Diskussion über Homeoffice und seine Regelungen bleibt also von zentraler Bedeutung. Es ist entscheidend, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die aktuellen Rechtslage und die geltenden Urteile beachten, um rechtliche Probleme und Missverständnisse zu vermeiden.

Referenz 1
www.faz.net
Referenz 2
www.arbeitsrechtsiegen.de
Referenz 3
www.anwalt.de
Quellen gesamt
Web: 6Social: 27Foren: 55