FrankfurtGesetzHessenKasselOffenbachWiesbaden

Hunderte nutzen neues Selbstbestimmungsgesetz in Hessen: Ein Meilenstein!

Am 1. November 2024 trat das Selbstbestimmungsgesetz in Kraft. Hunderte in Hessen nutzen bereits die Möglichkeit zur Änderung ihres Geschlechtseintrags - einfach und ohne Gutachten.

Am 1. November 2024 trat das neue Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in Kraft, das tiefgreifende Änderungen für die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität von transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nicht-binären Personen mit sich bringt. Das Gesetz ermöglicht es diesen Personen, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen durch eine einfache Erklärung im Personenstandsregister zu ändern, ohne dass dafür Gutachten oder gerichtliche Entscheidungen erforderlich sind. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes haben in den ersten 100 Tagen Hunderte Menschen in Hessen Gebrauch von dieser Regelung gemacht, was das bestehende Bedürfnis nach mehr Selbstbestimmung unterstreicht. Laut op-online.de sind allein in Kassel bereits 234 Anmeldungen zur Änderung eingegangen, von denen 134 beurkundet wurden.

Das Selbstbestimmungsgesetz, das das bisherige Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980 ersetzt, ist eine Antwort auf die kritisierten Regelungen der Vergangenheit. Es wurde festgestellt, dass die alte Gesetzgebung in Teilen verfassungswidrig war und der Begriff „Transsexuell“ als stigmatisierend galt. Das SBGG steht im Einklang mit dem Grundgesetz, das das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung schützt und konkretisiert dies durch vereinfachte Verfahren. In über 16 Ländern existieren bereits vergleichbare Regelungen, was einen internationalen Trend zur Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt widerspiegelt, wie bmfsfj.de berichtet.

Anmeldezahlen und Ausblick

Am 31. Dezember 2024 verzeichnete Frankfurt 326 Anmeldungen zur Namens- und Geschlechtsänderung, wobei 189 Erklärungen bereits entgegengenommen wurden. Auch in anderen Städten wie Offenbach und Wiesbaden sind erhebliche Zahlen zu verzeichnen. Offenbach meldete 54 Änderungen, während Wiesbaden 74 Erklärungen abgab. Die Berechnungen deuten darauf hin, dass jährlich etwa 4.000 Anträge auf Änderung des Geschlechtseintrags gestellt werden, wobei zum Inkrafttreten des Gesetzes mit Anmeldezahlen zwischen 6.000 und 15.000 gerechnet wird. Diese Entwicklungen zeigen, dass das Gesetz einen entscheidenden Schritt zur rechtlichen Gleichstellung darstellt, erläutert bmfsfj.de.

Das SBGG sieht zudem vor, dass die Änderung des Geschlechtseintrags spätestens sechs Monate nach der Anmeldung erklärt werden muss und eine Dreimonats-Wartefrist zwischen Anmeldung und persönlicher Erklärung besteht. Für minderjährige Personen bis 14 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ab 14 Jahren können Jugendliche die Erklärung selbst abgeben, jedoch ebenfalls mit Zustimmung der Eltern.

Schutz und Regulierung

Ein weiterer zentraler Punkt des SBGG ist der Schutz vor Zwangsouting. Alte Geschlechtseinträge dürfen nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person offengelegt werden. Dies stellt sicher, dass Personen, die von den neuen Regelungen Gebrauch machen, vor Diskriminierung und gesellschaftlichem Druck geschützt sind. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Anzahl der Anträge und die gesellschaftliche Akzeptanz der neuen Regelungen entwickeln werden. Eine Evaluierung des SBGG ist innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten vorgesehen, um die Auswirkungen und mögliche Anpassungen des Gesetzes zu überprüfen.

Referenz 1
www.op-online.de
Referenz 2
www.bmfsfj.de
Referenz 3
www.bmfsfj.de
Quellen gesamt
Web: 3Social: 105Foren: 19