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Neuer Prozess gegen Ayleens Mörder: Fragen zur Sicherungsverwahrung im Fokus!

Am 3. Februar 2025 beginnt am Landgericht Gießen ein neuer Prozess gegen den Mörder der 14-jährigen Ayleen. Im Fokus stehen weitere Vorwürfe und die Neubewertung der Sicherungsverwahrung.

Am 3. Februar 2025 beginnt ein neuer Prozess gegen den Mörder der 14-jährigen Ayleen vor dem Landgericht Gießen. Der Fokus liegt auf der Frage der Sicherungsverwahrung. Der Angeklagte, ein 32-jähriger Mann aus Waldsolms, hatte Ayleen, die er über das Internet kennengelernt hatte, in ihrem Heimatort abgeholt und sie in ein Waldstück bei Langgöns gebracht, wo er sie tötete. Ihre Leiche wurde einige Tage später im Teufelsee gefunden. [ZVW] berichtet, dass der Mann damals wegen Mordes, versuchter Vergewaltigung, Nötigung und Beschaffung kinderpornographischer Inhalte zu lebenslanger Haft verurteilt wurde.

Das Urteil stellte die besondere Schwere der Schuld fest und ordnete zusätzlich die Sicherungsverwahrung an. Nachdem der Angeklagte Revision eingelegt hatte, bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) zwar die Mordverurteilung, forderte jedoch eine Neubewertung der Sicherungsverwahrung. Im neuen Prozess wird er auch des sexuellen Missbrauchs eines Kindes ohne Körperkontakt beschuldigt, nachdem im ersten Prozess festgestellt wurde, dass er während eines Videotelefonats mit einer 13-Jährigen onaniert hatte. Diese schwerwiegenden Vorwürfe stehen im Mittelpunkt der derzeitigen Verhandlungen [Hessenschau].

Erneute Verhandlung von Sexualdelikten

Im Rahmen des neuen Verfahrens wird auch der bereits zuvor gegen den Mann erhobene Vorwurf der Beschaffung kinderpornographischer Inhalte erneut behandelt. Der BGH hatte die Einzelstrafe für diesen Vorwurf aufgehoben, aufgrund einer gesetzlichen Absenkung des Strafrahmens. Dies führt dazu, dass eine andere Kammer des Landgerichts Gießen die Einzelstrafe nun neu verhandeln muss. Die Fragen nach der Fortdauer der Sicherungsverwahrung werden ebenfalls thematisiert, wobei spezifische Voraussetzungen erfüllt sein müssen, darunter das Vorliegen einer weiteren schweren mutmaßlichen Straftat sowie ein gutachterlicher Nachweis eines Hangs zu weiteren erheblichen Straftaten [ZVW] [Hessenschau].

Im Kontext der Sicherungsverwahrung ist zu beachten, dass laut § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG eine solche Anordnung erfolgen kann, wenn der Täter zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wurde. Es ist klar, dass die schweren Taten des Angeklagten, die Ayleen das Leben kosteten und das verheerende Ausmaß seiner kriminellen Handlungen verdeutlichen, als ausreichende Grundlage für die Sicherungsverwahrung gelten [Rechtslupe].

Daher wird in diesem Prozess ausführlich die Gefährlichkeit des Täters betrachtet. Der BGH stellte fest, dass die Gefährlichkeitsprognose der Strafkammer einer genauen Analyse bedarf, um die spezifische Gefährlichkeit des Angeklagten bewerten zu können. Es müssen konkrete zukünftige Taten und deren mögliche Auswirkungen auf die Opfer dargelegt werden, bevor eine endgültige Entscheidung über die Sicherungsverwahrung getroffen werden kann [Rechtslupe].

Referenz 1
www.zvw.de
Referenz 2
www.hessenschau.de
Referenz 3
www.rechtslupe.de
Quellen gesamt
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