
Am 5. Januar 2025 erhalten rund vier Millionen Menschen in Deutschland weiterhin Bürgergeld. Diese Sozialleistung wurde eingeführt, um erwerbsfähige, leistungsberechtigte Personen vor finanziellen Schwierigkeiten zu schützen und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Doch das Bürgergeld steht vor einer möglichen Reform, denn CDU und CSU planen, diese Leistung abzuschaffen und durch eine neue Grundsicherung zu ersetzen. Diese Pläne könnten bereits in den kommenden Monaten konkrete Formen annehmen, während die aktuellen Empfänger vorerst auf die fortlaufende Auszahlung angewiesen sind.
Das Bürgergeld, das seit dem 1. Januar 2023 gilt, ersetzt das frühere Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und ist eine Anpassung des bestehenden SGB II. Anspruch auf Bürgergeld haben Personen ab dem 15. Lebensjahr, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Auch Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, einschließlich Kinder der Leistungsberechtigten, können diese Leistung erhalten. Für das Jahr 2025 wurde jedoch eine Nullrunde für die Höhe des Bürgergeldes festgelegt, was bedeutet, dass die Beträge nicht an die sinkende Inflation angepasst werden. Dies betrifft die Regelbedarfsstufen, die für Januar 2025 wie folgt festgelegt sind:
Regelbedarfsstufen für Januar 2025
Kategorie | Betrag in Euro |
---|---|
Alleinstehende/Alleinerziehende | 563 |
Je Partner/Bedarfsgemeinschaften | 506 |
Volljährige in Einrichtungen | 451 |
Jugendliche (14 bis 17 Jahre) | 471 |
Kinder (6 bis 13 Jahre) | 390 |
Kinder (0 bis 5 Jahre) | 357 |
Die Auszahlung des Bürgergeldes erfolgt in der Regel am letzten Werktag des Vormonats. Für Januar 2025 wird das Geld daher am 30. Dezember 2024 überwiesen. In einigen Regionen, wie Nordfriesland, könnten Empfänger bereits ab dem 23. Dezember 2024 mit einer Auszahlung rechnen. Das Geld sollte dann bis zu drei Tage später auf den Konten der Empfänger eingehen, wobei der erste Tag der Wertstellung auf den 2. Januar 2025 fällt.
Besondere Regelungen und Antragsverfahren
Jobcenter sind dafür zuständig, die Bürgergeld-Leistungen auszuzahlen. Diese Zahlungen müssen am ersten Werktag des Monats verfügbar sein, in dem die Hilfebedürftigkeit besteht. Sollte ein Empfänger kein SEPA-fähiges Konto haben, können die Leistungen, jedoch mit Gebühren, per Auszahlschein oder Scheck ausgezahlt werden. Der Anspruch auf Bürgergeld kann auch bei Obdachlosigkeit bestehen, selbst wenn keine feste Adresse vorliegt.
Die Unterschiede zwischen Bürgergeld, Grundsicherung und Sozialhilfe sind für viele Empfänger von Bedeutung. Während das Bürgergeld Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit voraussetzt, haben ältere oder erwerbsgeminderte Personen Anspruch auf Grundsicherung. Dagegen können Personen, die keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Grundsicherung haben, Sozialhilfe erhalten. Anträge müssen bei den entsprechenden Leistungsträgern, in der Regel dem örtlichen Sozialamt, gestellt werden.
Das Bürgergeld könnte also sowohl für die Empfänger als auch die politischen Entscheidungsträger eine entscheidende Rolle spielen, während die Zukunft dieser Sozialleistung weiterhin ungewiss bleibt.