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Verwirrung um Schrittgeschwindigkeit: Das müssen Autofahrer wissen!

Wussten Sie, dass die Schrittgeschwindigkeit im Straßenverkehr unterschiedlich definiert wird? Erfahren Sie, was Sie zu möglichen Bußgeldern und rechtlichen Auffassungen wissen müssen!

Viele Autofahrer sind sich nicht im Klaren über die richtige Anwendung von Schrittgeschwindigkeit im Straßenverkehr. Die Focus berichtet, dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) in verkehrsberuhigten Bereichen ausdrücklich Schrittgeschwindigkeit vorschreibt. Diese Regelung gilt auch, wenn Linienbusse an Haltestellen mit eingeschaltetem Warnblinklicht stehen. Eine einheitliche Definition für Schrittgeschwindigkeit gibt es in der StVO allerdings nicht.

Gerichte haben unterschiedliche Auffassungen darüber, was unter Schrittgeschwindigkeit zu verstehen ist. Das Oberlandesgericht Brandenburg definiert diese mit einem Schritttempo von 5 bis 7 km/h, während das Oberlandesgericht Hamm eine obere Grenze von 10 km/h setzt. Generell gehen die meisten Gerichte von einer Geschwindigkeit zwischen 5 km/h und 15 km/h aus. Dies sorgt für Verwirrung unter Autofahrern und kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben.

Situationen und Bußgelder

Schrittgeschwindigkeit ist nicht nur in Spielstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen vorgeschrieben, auch beim Vorbeifahren an einem Linienbus mit Warnblinklicht muss diese Geschwindigkeit eingehalten werden. Dies gilt zusätzlich für den Gegenverkehr. Besonders für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen ist beim Rechtsabbiegen innerorts Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sind die Bußgelder in Städten schnell erheblich. Bis zu einer Überschreitung von 10 km/h sind 58,50 € fällig. Bei einer Überschreitung von mehr als 10 km/h kann das Bußgeld bis zu 208,50 € betragen. Wer beispielsweise mit 40 km/h an einem stehenden Bus vorbeifährt, dessen Konsequenzen können gravierend sein, da hier mindestens 25 km/h zu viel gefahren wurde.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung verdeutlicht diese Problematik: Laut einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.11.2019 war ein Verstoß gegen die Schrittgeschwindigkeit erst ab 10 km/h Überschreitung relevant. Das Amtsgericht Dortmund verhängte in einem Fall eine Geldbuße von 160,00 € und ein einmonatiges Fahrverbot, weil eine Autofahrerin in einer verkehrsberuhigten Zone 41 km/h (nach Toleranzabzug 38 km/h) gefahren ist, während die Richter ein Schritttempo von maximal 7 km/h ansetzten. Diese uneinheitliche Rechtsauffassung führt dazu, dass die maximale Geschwindigkeitsüberschreitung in der Regel auf 10 km/h begrenzt wird.

Kosten bei Überwachung und Strafmaß

Die Bußgelder differenzieren sich je nach Fahrzeugtyp. Bei PKW ist eine Übersicht der Bußgelder bei Überschreitung der Schrittgeschwindigkeit wie folgt:

  • Bis 10 km/h: 30 €
  • 11 – 15 km/h: 50 €
  • 16 – 20 km/h: 70 €
  • 21 – 25 km/h: 115 €
  • 26 – 30 km/h: 180 € – 1 Monat Fahrverbot
  • 31 – 40 km/h: 260 € – 2 Monate Fahrverbot
  • 41 – 50 km/h: 400 € – 2 Monate Fahrverbot
  • 51 – 60 km/h: 560 € – 2 Monate Fahrverbot
  • 61 – 70 km/h: 700 € – 3 Monate Fahrverbot
  • Über 70 km/h: 800 € – 3 Monate Fahrverbot

Für LKW und Busse gelten gesonderte Bußgelder, welche in der Regel höher sind und ebenfalls Fahrverbote zur Folge haben können. Laut Bussgeldkatalog können auch verschiedene Tatbestände wie das Halten im verkehrsberuhigten Bereich oder das Rechtsabbiegen ohne Schrittgeschwindigkeit zu zusätzlichen Bußgeldern führen.

Die Uneinheitlichkeit in der Definition von Schrittgeschwindigkeit und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen lassen viele Autofahrer unsicher zurück. Es bleibt ratsam, sich genau über die jeweiligen Vorschriften und Urteile zu informieren, um nicht ungewollt in Konflikt mit der StVO zu geraten. Ein sicherer Umgang mit den Vorgaben zur Schrittgeschwindigkeit sorgt nicht nur für ein rechtssicheres Fahren, sondern auch für mehr Sicherheit im Straßenverkehr.

Referenz 1
www.focus.de
Referenz 2
www.verkehrslexikon.de
Referenz 3
www.bussgeldkatalog.net
Quellen gesamt
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