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Blutiger Konflikt in Euskirchen: Großvater greift Polizei brutal an!

Ein 50-jähriger Mann steht ab dem 4. Februar 2025 vor dem Bonner Landgericht. Ihm wird versuchter Totschlag und Angriff auf Polizeibeamte vorgeworfen, nachdem er sich gegen eine Maßnahme des Jugendamts wehrte.

Ein 50-jähriger Mann steht ab dem 4. Februar 2025 vor der 4. Großen Strafkammer des Bonner Landgerichts. Der Prozess folgt einem Vorfall, der sich am 11. Juli 2024 in einem Euskirchener Ortsteil ereignete. Der Angeklagte sieht sich schweren Anklagepunkten gegenüber, darunter versuchter Totschlag, gefährliche Körperverletzung und besonders schwerer tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, drei Polizisten Angriffen ausgesetzt zu haben, während er versuchte, die Obhutnahme seiner Enkelin durch das Jugendamt zu verhindern.

Bei dem von der Polizei begleiteten Einsatz des Kreisjugendamtes eskalierte die Situation schnell. Der Angeklagte verweigerte zunächst den Zutritt zu seinem Wohnhaus und beschimpfte die Mitarbeiter des Jugendamtes. In einem späteren Versuch griff er zwei Polizeibeamte an und schlug ihnen ins Gesicht. Als ein Beamter zu Boden fiel, versuchte der Angeklagte, mit einem massiven Holzbarhocker auf ihn einzuschlagen. Glücklicherweise verfehlte der Barhocker den Kopf des Polizisten nur knapp. Während der Auseinandersetzung wurde ein Beamter verletzt und musste im Krankenhaus behandelt werden. Daraufhin wurde der Angeklagte zu Boden gebracht und mit einer Handfessel fixiert, konnte sich jedoch befreien und schlug erneut in Richtung eines Beamten.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Die Vorfälle werfen ein Schlaglicht auf ein weit verbreitetes Problem in Deutschland: den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Dieser Widerstand kann in zwei Formen auftreten: passiv und aktiv. Aktiver Widerstand, der auch tätliche Angriffe umfasst, ist strafbar, besonders wenn Gewalt angedroht wird. Nach den Statistiken aus dem Jahr 2023 gab es im Kreis Euskirchen 63 Strafanzeigen wegen solcher Widerstandshandlungen, wobei 37 Beamte während ihres Dienstes verletzt wurden.

Der § 113 StGB, der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte regelt, besagt, dass Widerstandshandlungen sowohl gegen die Vollstreckungshandlung als auch gegen die Beamten selbst rechtlich verfolgt werden. Zudem wird der Widerstand nur dann als strafbar gewertet, wenn die Amtshandlung rechtmäßig war. Die Polizei kündigte an, dieses Problem ernst zu nehmen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung einzuleiten. Der angesprochene Strafrahmen reicht von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von mehreren Jahren, abhängig von der Schwere der Tat.

Die Relevanz des Einzelfalls

Besonders die Gewalt gegen Polizei und Rettungskräfte zeigt eine besorgniserregende Tendenz in der Gesellschaft. Der vorliegende Fall verdeutlicht die Gefahren, denen Vollstreckungsbeamte im Rahmen ihrer Pflicht ausgesetzt sind. Widerstandshandlungen werden in Deutschland nach § 114 StGB streng verfolgt und beinhalten empfindliche Strafen, insbesondere wenn es zu körperlichen Übergriffen kommt.

Das Landgericht Bonn wird in den kommenden Verhandlungstagen die Umstände des Angriffs und die rechtlichen Grundlagen prüfen, um eine faire und gerechte Entscheidung zu treffen. Der Prozesstermin ist auf vier Verhandlungstage angesetzt und könnte weitreichende Folgen für den Angeklagten haben. Die zunehmenden Gewaltakte gegen Vollstreckungsbeamte sind nicht nur ein rechtliches, sondern auch ein gesellschaftliches Problem, das dringend angegangen werden muss.

Referenz 1
www.ksta.de
Referenz 2
www.ra-kotz.de
Referenz 3
rechtsanwalt-scharrmann.de
Quellen gesamt
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