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München im Zwiespalt: Widersprüchliche Urteile zur Asylabschiebung!

München steht im Fokus zweier widersprüchlicher Urteile zur Abschiebung von Asylbewerbern nach Kroatien. Kritiker warnen vor systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem und Menschenrechtsverletzungen.

Die rechtlichen Auseinandersetzungen um die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber nach Kroatien sind von Widersprüchen geprägt. Zwei Urteile aus München stützen sich auf unterschiedliche Bewertungen des kroatischen Asylsystems. Während das Verwaltungsgericht im Februar die Abschiebung von zwei aus der Türkei geflüchteten Personen untersagte, befand der Verwaltungsgerichtshof (VGH), dass deren Asylanträge korrekt abgelehnt wurden, weil Kroatien für die Bearbeitung zuständig sei. Dies bedeutet jedoch, dass die Kläger theoretisch nach Kroatien zurücküberführt werden können. Die Grundlage für diese rechtlichen Schritte bildet unter anderem \( § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG\) und die Dublin III-Verordnung, die besagt, welcher EU-Staat zuständig ist, sofern bereits dort ein Asylantrag gestellt wurde, was im Fall der Kläger in Kroatien geschehen war.

Die Situation wird weiter kompliziert durch die Behauptung des Münchner Verwaltungsgerichts, dass das Asylverfahren in Kroatien systemische Mängel aufweist. Insbesondere wurde erwähnt, dass den Betroffenen unzulässige Abschiebungen nach Bosnien-Herzegowina drohen könnten, basierend auf einem bestehenden bilateralen Rücknahmeabkommen. Rechtsanwalt Burkhard Gondro, der die Kläger vertritt, äußert scharfe Kritik an dem VGH-Urteil, da es seiner Meinung nach die Schutzsuchenden in eine gefährliche Lage bringt, in der sie ohne effektiven Rechtsschutz bleiben.

Diskrepanz in der judikativen Bewertung

Gerichte in anderen EU-Staaten zeichnen ein kritisches Bild der Menschenrechtslage in Kroatien und berichten über gewaltsame Rückführungen sowie Misshandlungen von Asylsuchenden durch kroatische Behörden. So wird in zahlreichen Berichten die Praxis von „Push-backs“ dokumentiert, was als Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips betrachtet wird. Diese Praxis, die von den kroatischen Behörden oft ignoriert wird, führt dazu, dass die Kläger in ihren Rechten verletzt werden können. Der Zugang zu einem fairen Asylverfahren ist in Kroatien nicht gewährleistet, so dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dortigen Verfahren bestehen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) hatte im Jahr 2022 die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgewiesen, was zur Anfechtung und letztlich zu den aktuellen Gerichtsverfahren führte. Die Entscheidung des VGH könnte jedoch ein Signal dafür sein, dass aus deutscher Sicht Kroatien im Rahmen des Dublin-Systems als sicheres Drittland gilt. Dieser Standpunkt steht jedoch im Widerspruch zu den Beobachtungen internationaler Menschenrechtsorganisationen, die von massiven Problemen im kroatischen Asylsystem berichten.

Legislative und europäische Dimension

Auf europäischer Ebene gibt es bislang wenig Bestrebungen, die Menschenrechtslage in Kroatien eingehend zu überprüfen. Auch nachdem Kroatien im Januar 2023 dem Schengen-Raum beigetreten ist, bleibt die Position anderer EU-Mitgliedstaaten bezüglich des Asylsystems in Kroatien unklar. Der Zugang zu einem fairen Asylverfahren, das den Standards der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, wird durch die Berichte über Kettenabschiebungen weiter in Frage gestellt.

Blickt man in die Zukunft, wird das Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich über den Fall der beiden Kläger entscheiden müssen. Die juristischen Differenzen, die sich aus dieser Thematik ergeben, werfen Fragen über den Umgang mit Asylsuchenden und über die Verantwortung der EU-Länder auf, deren Grenzen durch rechtliche und menschenrechtliche Standards definiert werden sollten. Insgesamt lässt die aktuelle Rechtsprechung und die rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen Fällen einen großen Interpretationsspielraum, der sowohl in München als auch in der Wahrnehmung der internationalen Gemeinschaft diskutiert wird.

Referenz 1
www.tz.de
Referenz 2
voris.wolterskluwer-online.de
Referenz 3
www.lexika.de
Quellen gesamt
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