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Friseur aus Franken muss 9.000 Euro Corona-Hilfe zurückzahlen!

Unternehmer aus Franken müssen staatliche Corona-Hilfen zurückzahlen. Ein jüngster VGH-Beschluss stellt klar, dass Personalkosten nicht angerechnet werden dürfen. Was bedeutet das für betroffene Firmen?

Ein Friseur aus Mittelfranken muss 9.000 Euro an staatlicher Soforthilfe zurückzahlen, die er zu Beginn der Corona-Krise erhalten hatte. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) auf Grundlage eines aktuellen Urteils, das für viele Unternehmer weitreichende Folgen haben könnte. Nach Angaben von pn.de war der Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung die Konsequenz aus der Feststellung, dass der Friseur keinen nachweisbaren Liquiditätsengpass hatte. Der VGH stellte fest, dass Personalkosten nicht in die Berechnung der Soforthilfe einbezogen werden durften, was für viele der 260.000 bayerischen Unternehmen, die zwischen Frühjahr 2020 und 2022 rund 2,2 Milliarden Euro an Soforthilfen erhielten, von Bedeutung ist.

Im zugrunde liegenden Fall klagte der Betreiber des Friseursalons erfolgreich gegen die Rückforderung, scheiterte jedoch vor dem Verwaltungsgericht Ansbach und letztendlich vor dem VGH. Der Gerichtsbeschluss betont, dass staatliche Zuschüsse nur für existenzbedrohliche Situationen während der Pandemie gedacht waren, was viele Unternehmer in ihrer aktuellen haushaltlichen Planung vor Herausforderungen stellt.

Rechtsstreit um die Soforthilfe

Der VGH-Rechtsstreit spiegelt einen größeren Trend in Bayern wider, denn auch im ersten Quartal 2025 fordern bayerische Bezirksregierungen Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen. Die Kanzlei Stenz & Rogoz argumentiert, dass Rückforderungen nach fünf Jahren verwirkt seien und hierin einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sowie einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sehen. Der Fall zeigt die Unsicherheit, die im Zuge der Corona-Hilfen entstanden ist.

Ein Schreiben der Behörden vom 28. November 2022 zur Überprüfung der erhaltenen Soforthilfe stellte fest, dass Unternehmer ihre Liquiditätsengpässe erneut prüfen mussten. Dies geschah mehr als 30 Monate nach dem Ende des ersten Lockdowns, was von vielen als problematisch angesehen wird. Der bayerische Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger hatte ursprünglich erklärt, dass die Soforthilfe nicht zurückgezahlt werden müsse, was das Vertrauen in die Hilfen untergrub.

Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung

Mehrere Gerichte, darunter das OVG Nordrhein-Westfalen und das VG Freiburg, haben bereits Rückforderungsbescheide als rechtswidrig eingestuft. Laut anwalt.de seien oft keine klaren Rechtsgrundlagen vorhanden. Rückforderungen seien nur dann gerechtfertigt, wenn definitiv nachgewiesen werden kann, dass die Mittel nicht gemäß den entsprechenden Vorgaben verwendet wurden.

Betroffene Unternehmer sollten sich rechtliche Unterstützung suchen, um ihre Rechte sicherzustellen. Die momentanen Entscheidungen könnten auch als Präzedenzfälle für ähnliche rechtliche Auseinandersetzungen in anderen Bundesländern dienen, wo ähnliche Probleme aufgetreten sind.

In dieser aktuellen Situation, in der jeder Fünfte der Empfänger von Soforthilfen Rückforderungen befürchten muss, bleibt abzuwarten, ob die Gerichte weiterhin die Rechte der Unternehmer schützen können. Unternehmen sind mit einer Vielzahl von Rückforderungsbescheiden konfrontiert, und viele dieser Bescheide wurden als rechtsmissbräuchlich angesehen, wie die Kanzlei Stenz & Rogoz anmerkt. Die Unsicherheit bezüglich der Rückgaben könnte jedoch einen dunklen Schatten auf die wirtschaftliche Erholung werfen.

Referenz 1
www.pnp.de
Referenz 2
www.anwalt.de
Referenz 3
www.anwalt.de
Quellen gesamt
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