
Der baden-württembergische Inspekteur der Polizei hat am 7. April 2025 als Zeuge im Untersuchungsausschuss des Landtags ausgesagt. In einer bemerkenswerten Stellungnahme, die lediglich fünf Minuten dauerte, machte er von seinem Recht Gebrauch, die Aussage zu verweigern. Dies geschah vor dem Hintergrund der vorangegangenen Vorwürfe gegen seine Person, die er als nicht zutreffend bezeichnete. Trotz seines Wunsches, nach dreieinhalb Jahren Schweigen zur Klärung von Fragen beizutragen, kann er dies aufgrund eines laufenden Disziplinarverfahrens nicht tun, wie Südkurier berichtet.
Der Inspekteur wurde im Juli 2023 vom Landgericht Stuttgart freigesprochen, was mittlerweile rechtskräftig ist. Nach diesem Freispruch wurde die Revision von Staatsanwaltschaft und Nebenklage durch den Bundesgerichtshof verworfen. Trotz dieser Entlastung bleibt er vom Dienst suspendiert und erhält lediglich einen Teil seines Gehalts, während das Innenministerium das Disziplinarverfahren führt. Es wirft Fragen auf, wie das Dienstverhältnis in dieser kontextuellen Lage betrachtet wird, da der Inspekteur formaljuristisch weiterhin im Amt ist, obwohl sein Posten faktisch aufgehoben wurde.
Kritik an der Polizeiführung
In seiner kurzen Ansprache äußerte der Inspekteur auch kritische Bemerkungen über das Handeln der Landespolizeipräsidentin Stefanie Hinz. Seine Kritik richtete sich insbesondere auf die Reaktionen nach den Vorwürfen im November 2021. Dieser Aspekt verdeutlicht die Spannungen zwischen der Polizeiführung und dem betroffenen Inspekteur.
Der Untersuchungsausschuss befasst sich aktuell intensiv mit Themen wie sexueller Belästigung, Beförderungspraxis sowie der gegebenen Weitergabe eines Anwaltsschreibens durch den Innenminister Thomas Strobl (CDU). In diesem Rahmen steht auch die Besetzung von Spitzenstellen innerhalb der Polizei zur Diskussion, was auf grundlegende strukturelle Probleme hinweisen könnte.
Rechtsrahmen des Disziplinarverfahrens
Das Disziplinarverfahren selbst folgt einer festgelegten Struktur, die durch das Bundesdisziplinargesetz (BDG) definiert ist. Laut den Richtlinien, die im Erlass vom 25. September 2003 festgelegt wurden, sind umfangreiche Regelungen zur Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren vorgesehen. Diese umfassen unter anderem die Gebote zur Beschleunigung der Verfahren, die verschiedene Maßnahmen wie Verweise, Geldbußen oder sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis regeln. Die relevanten Paragraphen, die im BDG aufgeführt sind, zeigen die Komplexität und die verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen auf, unter denen solche Verfahren stattfinden müssen, wie auf Verwaltungsvorschriften im Internet ausgeführt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Situation des Inspekteurs nicht nur eine individuelle Angelegenheit ist, sondern auch tiefere Einblicke in die gegenwärtigen Herausforderungen und Regelungen innerhalb der baden-württembergischen Polizei gewährt. Der Ausgang des laufenden Disziplinarverfahrens sowie die Reaktionen der Polizeiführung werden entscheidend sein für die zukünftige Wahrnehmung von Recht und Ordnung in der Region.