
Die Heidenheimer Volksbank sieht sich einem massiven Diebstahl gegenüber, bei dem fast eine Million Euro in Münzgeld verschwunden sind. BNN berichtet, dass die Münzen über einen Zeitraum von mehreren Monaten aus den Räumlichkeiten einer beauftragten Sicherheitsfirma gestohlen worden sein sollen. Die Bank hat Klage auf Schadenersatz gegen die Sicherheitsfirma vor dem Landgericht Stuttgart eingereicht, mit einer Entscheidung, die am 20. März 2025 um 12.00 Uhr erwartet wird.
Die fehlenden Münzen sollten in speziellen Containern gelagert und zur Bundesbank gebracht werden. Die Volksbank geht davon aus, dass insbesondere Zwei-Euro-Münzen betroffen sind und schätzt, dass insgesamt etwa neun Tonnen Münzgeld verschwunden sind. Zu Beginn des Verfahrens war noch von fünf Tonnen die Rede, was die Situation zusätzlich kompliziert. Ein Gerichtssprecher klärte, dass aus den Akten keine genauen Angaben zum Gewicht der abhandengekommenen Münzen hervorgehen.
Unklare Verantwortlichkeiten
Die Unklarheit über die genauen Umstände des Diebstahls erschwert die Lage der Bank. Während die Sicherheitsfirma die Volksbank über den Diebstahl informierte, ermittelt die Stuttgarter Staatsanwaltschaft gegen zwei Mitarbeiter der Firma. Diese ermittelnden Behörden stellen jedoch fest, dass nur ein Bruchteil der fehlenden Summe den beiden zugeordnet werden kann, was die Verantwortlichkeit zusätzlich infrage stellt. SWR berichtet, dass die genauen Umstände und Täter weiterhin unklar bleiben.
Eine besondere Herausforderung ergibt sich durch einen Wechsel der Versicherung während des Diebstahls. Dieses Wechselintervall wirft Fragen zur Zuständigkeit auf. Volksbank-Justiziar Axel Hauser äußert sich unverständlich über die gesamte Situation und die Schwierigkeiten, die sich dadurch ergeben. Vorstandschefin Elke Müller-Jordan fügt hinzu, dass aufgrund des Zeitrahmens keine Versicherung bereit ist, für den Schaden aufzukommen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Im Zusammenhang mit dem Diebstahl ist auch rechtlicher Kontext von Bedeutung. Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert „Wegnahme“ gemäß § 242 StGB als den Bruch fremden Gewahrsams. Jurcase informiert darüber, dass ein Bruch des Gewahrsams vorliegt, wenn die Herrschaft des Besitzers über einen Gegenstand ohne dessen Willen aufgehoben wird. Die Beurteilung des Gewahrsams erfolgt unter Berücksichtigung sozialer Anschauungen und individueller Umstände. Damit wird klar, dass in rechtlichen Auseinandersetzungen oft auch die Frage, wer zur Rechenschaft gezogen werden kann, von entscheidender Bedeutung ist.
So bleibt im Fall der Heidenheimer Volksbank die Spannung hoch. Während die Klage gegen die Sicherheitsfirma vor dem Landgericht Stuttgart läuft, kämpft die Bank darum, das verloren gegangene Geld zurückzubekommen. Die Unsicherheit über den Zeitpunkt des Diebstahls und die Schwierigkeiten mit den Versicherungen stehen dem Vorhaben jedoch im Weg und werfen einen schweren Schatten auf das Verfahren.