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Vollrausch in Wackersberg: Mann nach Trunkenheitsfahrt verurteilt!

Ein 28-Jähriger aus Wackersberg wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit verurteilt, nachdem er mit fast zwei Promille beim Autofahren erwischt wurde. Der Vorfall wirft Fragen zur Verantwortung auf.

Ein 28-jähriger Mann aus Wackersberg hat sich vor dem Amtsgericht Wolfratshausen wegen fahrlässiger Trunkenheit verantworten müssen. Der Vorfall ereignete sich am 4. August 2024 gegen 4:30 Uhr, als die Polizei zu einem mutmaßlichen Unfall gerufen wurde. An der Kreisstraße Töl 7 entdeckten die Beamten ein Auto, das quer zur Fahrbahn stand, während der Motor lief und die Lichter eingeschaltet waren. Das Fahrzeug zeigte in Richtung Graben. Der Fahrer war stark alkoholisiert und hatte knapp zwei Promille im Blut.

Der Angeklagte selbst konnte sich jedoch nicht an den Vorfall erinnern und gab an, auf einer privaten Feier gewesen zu sein. Interessanterweise gab es keine weiteren Aussagen von anderen Gästen der Feier bezüglich des Zustands des Mannes, als er die Veranstaltung verließ. Eine Sachverständige schätzte, dass der Angeklagte zwischen fünf und acht Litern Bier konsumiert haben muss, um den festgestellten Alkoholpegel zu erreichen. Die Untersuchung ergab zudem, dass seine Steuerungsfähigkeit möglicherweise komplett aufgehoben war.

Rechtliche Vorgaben und Konsequenzen

Bei der rechtlichen Prüfung des Falls steht die Frage der Fahrlässigkeit im Vordergrund. Nach deutschem Recht ist das Fahren unter Alkoholeinfluss entweder als Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB oder als Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB zu klassifizieren. Fahrlässiges Handeln wird beispielsweise dann angenommen, wenn ein Fahrer alkoholisiert ist und gleichzeitig ein Fahrzeug führt, ohne sich der Gefährdung bewusst zu sein. Dies ist oft das Ergebnis von Fehl-Einschätzungen, wie sie auch in diesem Fall vorliegen, wie anwalt.de erläutert.

Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Geldstrafe von 3600 Euro sowie eine sechsmonatige Führerscheinsperre. Richter Helmut Berger sah jedoch einen geringeren Verstoß und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 2700 Euro, was 45 Tagessätzen à 60 Euro entspricht, sowie einer sechsmonatigen Führerscheinsperre.

Fahrlässigkeit oder Vorsatz?

Rechtlich gesehen ist im Fall von Trunkenheitsfahrten zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln zu unterscheiden. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Fahrer nicht zeigt, dass er sich seiner Fahruntüchtigkeit bewusst war. Vorsätzlich handelt, wer die eigene Fahruntüchtigkeit kennt, aber dennoch fährt. Bei hohen Promillewerten neigt die Rechtsprechung dazu, Vorsatz anzunehmen, was möglicherweise auch hier im Raum steht, obwohl der Verteidiger darauf hinwies, dass das Auto möglicherweise nicht vom Angeklagten selbst gefahren wurde.

Abhängig vom Einkommen können Strafen variieren, wobei bei besonders schweren Verstößen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr drohen, insbesondere wenn Personen zu Schaden kommen. Bei Wiederholungsfällen kann der Führerschein für bis zu fünf Jahre entzogen werden, und auch zivilrechtliche Konsequenzen sind nicht zu vernachlässigen, wie anwalt.de verdeutlicht.

Dieser Fall verdeutlicht die ernsten rechtlichen Folgen einer Trunkenheitsfahrt und die Bedeutung, verantwortungsvolle Entscheidungen zu treffen, insbesondere wenn Alkohol im Spiel ist. Ein Verzicht auf Alkohol bei der Nutzung eines Fahrzeugs ist der sicherste Weg, um solche Situationen zu vermeiden.

Referenz 1
www.merkur.de
Referenz 2
www.anwalt.de
Referenz 3
www.anwalt.de
Quellen gesamt
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