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Achtung Kaminbesitzer! So vermeiden Sie hohe Bußgelder ab 2025!

Am 11.01.2025 tritt ein neues Gesetz für Kaminbesitzer in Kraft. Erfahren Sie, welche Materialien verboten sind und welche Emissionsgrenzwerte ab sofort gelten – es drohen hohe Geldstrafen!

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Kaminbesitzer im deutschsprachigen Raum mit erheblichen Veränderungen rechnen. Neue Emissionsgrenzwerte treten in Kraft, die Einsicht in die Vorschriften erfordern. Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen erläutert und was dies für die Betreiber älterer Kamine bedeutet.

Ein zentraler Punkt ist der Stichtag 31. Dezember 2024, bis zu dem alle Kaminbesitzer ihre Heizgeräte auf die neuen Anforderungen umrüsten oder gegebenenfalls stilllegen müssen. Besonders betroffen sind Kamine und Kaminöfen, die zwischen Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden. Die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte sehen Höchstgrenzen von 4 Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Staub pro Kubikmeter Abgas vor. Diese Regelungen verfolgen das Ziel, die Luftqualität zu verbessern und schädliche Emissionen zu reduzieren. Der Nachweis dieser Grenzwerte erfolgt typischerweise über Herstellerunterlagen oder die Datenbank des HKI, wie deutsche-handwerks-zeitung.de erläutert.

Verbotene Materialien und Strafen

Kaminbesitzer müssen dabei besonders auf die Materialien achten, die sie verbrennen. Das Portal derwesten.de stellt klar, dass das Verbrennen von Zeitungen, Verpackungen und feuchtem Holz nicht nur verboten ist, sondern auch als illegale Abfallbeseitigung angesehen wird. Die Konsequenzen können empfindlich sein: Bußgelder können bis zu 100.000 Euro betragen, wenn gegen diese Vorschriften verstoßen wird.

Ferner werden Kaminbesitzer gewarnt, dass das Nachlegen von feuchtem Holz zu gefährlichen Rußablagerungen führen kann, die schließlich zu Schornsteinbränden führen könnten. Nach der Bundesimmissionsschutzverordnung (§3 1. BImSchV) ist es nur erlaubt, naturbelassenes und ausreichend getrocknetes Holz zu verwenden.

Ausnahmeregelungen

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Sanierungspflicht. Geräte, die der ersten Stufe der BImSchV entsprechen oder vor 1950 installiert wurden, sind nicht betroffen. Auch Kachelgrundöfen, gelegentlich genutzte offene Kamine sowie nicht gewerblich genutzte Küchenherde sind von den neuen Regeln ausgenommen. Übrigens können Kaminbesitzer das Alter ihres Gerätes einfach anhand des Typenschildes ablesen, wie chip.de beschreibt.

Für Kaminbesitzer, die nicht zu den Ausnahmen gehören und ihre Geräte ohne Filter betreiben, besteht die Gefahr, mit Strafen bis zu 50.000 Euro belegt zu werden. Um gegen diese Herausforderungen gewappnet zu sein, sollten Kaminbesitzer frühzeitig handeln. Ein Austausch des alten Geräts gegen eine moderne, emissionsärmere Feuerstätte wird empfohlen, da dies nicht nur die Einhaltung der Vorschriften erleichtert, sondern auch die Effizienz steigert.

Referenz 1
www.derwesten.de
Referenz 2
www.deutsche-handwerks-zeitung.de
Referenz 3
www.chip.de
Quellen gesamt
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