
Am 6. März 2025 hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage des Bundes für Geistesfreiheit (bfg) gegen das Tanzverbot an „Stillen Tagen“ in Bayern abgewiesen. Die Kläger, die aus religiösen Gründen das Verbot anfechten wollten, sahen sich in ihren Grundrechten verletzt. An neun Tagen im Jahr gelten in Bayern strenge Regelungen, die das Tanzen und die Ausübung öffentlicher Vergnügungen einschränken. Diese Tage umfassen Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag sowie den Heiligen Abend, wie muenchen.de informiert.
Die Klage wurde nach der mündlichen Verhandlung veröffentlicht. Die schriftliche Begründung der Entscheidung steht jedoch noch aus. Daher haben die Kläger bis zur Erhalt dieser Begründung Zeit, um Rechtsmittel einzulegen, insbesondere eine Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Assunta Tammelleo, die Vorsitzende des bfg, gab bekannt, dass sie beabsichtige, dies zu tun. Der bfg hatte zudem eine Sondergenehmigung für Protestfeiern gegen das Tanzverbot beantragt, die jedoch vom Ordnungsamt der Stadt Nürnberg abgelehnt wurde.
Hintergrund des Tanzverbots
Das Tanzverbot ist ein Teil des bayerischen Feiertagsgesetzes, das untersagt, dass während der stillen Feiertage öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen stattfinden, da diese dem ernsten Charakter der Tage nicht entsprechen würden. Im Jahr 2016 stellte das Bundesverfassungsgericht in einer wegweisenden Entscheidung klar, dass die Untersagung von Veranstaltungen an diesen Tagen die Grundrechte der Versammlungsfreiheit und Meinungsäußerung verletzen kann, wenn eine klare weltanschauliche Abgrenzung gegenüber dem christlichen Glauben vorliegt. Dies geht aus einem Beschluss hervor, der die Beschwerde des bfg bezüglich der Untersagung einer Veranstaltung am Karfreitag behandelte, wie bundesverfassungsgericht.de erläutert.
In diesem Beschluss wurde insbesondere festgestellt, dass ein Artikel des bayerischen Feiertagsgesetzes, der für den Karfreitag zusätzliche Bestimmungen trifft, unvereinbar mit den Grundrechten sei. Dennoch liegt für den bfg eine Herausforderung in der Anwendung dieser rechtlichen Einschätzung, da die bayerischen Gesetze nach wie vor deutlich das Tanzverbot an stillen Feiertagen festschreiben.
Regelungen an Stillen Tagen
An den stillen Feiertagen müssen die Tanzflächen leer bleiben, was bedeutet, dass Clubs, Diskotheken und andere Veranstaltungsorte ihre Programme anpassen müssen. Sie dürfen zwar öffnen, jedoch ist das Feiern bis 2 Uhr beschränkt. Nach dieser Uhrzeit sind sie verpflichtet, die Musik zu leiser Tönen herabzulehnen und die Gäste von der Tanzfläche zu entfernen. Vergnügungsstätten wie Spielhallen müssen an diesen Tagen geschlossen bleiben, um den stillen Charakter der Feiertage zu wahren, wie ebenfalls auf muenchen.de zu lesen ist.
In anderen Bundesländern sind die Regelungen variabel, dort gelten zwischen drei und sieben stille Tage. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach zeigt, dass der Widerstand gegen das Tanzverbot im Freistaat Bayern weiterhin existiert, auch wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen derzeit unverändert bleiben.