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Gericht weist Tierschutzpartei bei Wahlberichterstattung zurück!

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet heute über die Berichterstattung des RBB zu Wahlergebnissen kleiner Parteien. Im Fokus steht die Tierschutzpartei und ihre Chancengleichheit bei der Landtagswahl in Brandenburg.

Am 12. Februar 2025 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) das Wahlergebnis der Tierschutzpartei bei der Landtagswahl in Brandenburg nicht gesondert ausweisen muss. Dieser richterliche Beschluss, mit dem Aktenzeichen 6 C 5.23, hob ein vorhergehendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf, das zugunsten der Tierschutzpartei entschieden hatte.

Bei der Landtagswahl 2019 erreichte die Tierschutzpartei lediglich einen Zweitstimmenanteil von 2,6 Prozent. Der RBB hatte dieses Ergebnis zusammen mit anderen Kleinparteien unter der Rubrik „Andere“ zusammengefasst. Laut den Informationen des RBB werden erst ab einem Stimmenanteil von mehr als 4 Prozent Ergebnisse gesondert ausgewiesen.

Chancengleichheit und Rundfunkfreiheit

Die Tierschutzpartei argumentierte, dass die Behandlung ihrer Stimmenauszählung ihre Chancengleichheit im politischen Wettbewerb verletze. Der RBB hingegen berief sich auf die Freiheit des Rundfunks und die autonome Programmgestaltung, um seine Entscheidung zu rechtfertigen. In einem weiteren Punkt wurde darauf hingewiesen, dass die Freien Demokraten (FDP) aufgrund ihrer bundespolitischen Relevanz trotz eines Ergebnisses von 4,1 Prozent gesondert berücksichtigt wurden.

Das Gericht stellte fest, dass das Konzept des RBB nicht beanstandet werden kann und im Einklang mit dessen Programmauftrag steht. „Programmfreiheit ist ein hohes Gut“, erklärte der Vorsitzende Richter im Verfahren. Der Bundesgeschäftsführer der Tierschutzpartei, Evgeni Kivman, äußerte sich enttäuscht über die Entscheidung und kritisierte die mangelnde Transparenz für Wähler.

Mediale Darstellung von Parteien

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wirft größere Fragen über die mediale Darstellung von Wahlergebnissen kleinerer Parteien auf. In der Vergangenheit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Grundsatz der Chancengleichheit für alle nicht verbotenen Parteien gilt. Rundfunkorgane dürfen eine ungleiche Behandlung nicht praktizieren, weder aufgrund der vermeintlichen Unbedeutendheit einer Partei noch aus anderen Gründen.

Der Medienstaatsvertrag verlangt eine breite Themen- und Meinungsvielfalt in der Berichterstattung. Dabei fließen auch Faktoren wie vorherige Wahlergebnisse, Mitgliederzahlen und parlamentarische Vertretungen in die Entscheidung über die Berichterstattung ein. Hierbei ist das Prinzip der abgestuften Chancengleichheit von Bedeutung, das einen differenzierten Umgang mit Parteien in Abhängigkeit von ihrer Wahrnehmung in der Gesellschaft vorsieht.

Diese Thematiken sind angesichts der anstehenden Wahlberichterstattung besonders aktuell. Zu den bevorstehenden öffentlich-rechtlichen TV-Debatten gehören „Das Duell – Scholz gegen Merz“ und die „Wahlarena“ am 17. Februar, bei der mehrere Spitzenkandidaten erwartet werden. Die ARD sieht sich in der Pflicht, ein Konzept zu verfolgen, das die unterschiedlichen Sichtweisen der Parteien berücksichtigt, während gleichzeitig die Grundlagen der Chancengleichheit gewahrt bleiben müssen.

Die endgültige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sorgt nicht nur für Diskussionen innerhalb der Tierschutzpartei, sondern auch für einen umfassenderen Diskurs über die Fairness der Politikberichterstattung im deutschen Rundfunk.

tagesspiegel.de
merkur.de
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www.merkur.de
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