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Bundesgerichtshof: Negativzinsen auf Girokonten erlaubt, aber Achtung!

Der Bundesgerichtshof entscheidet am 4. Februar 2025: Negativzinsen auf Girokonten sind zulässig, jedoch nicht auf Spar- und Tagesgeldkonten. Verbraucherschutzverbände fordern Rückzahlungen von Banken.

Am 4. Februar 2025 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Banken und Sparkassen grundsätzlich Negativzinsen auf Girokonten erheben dürfen. Dies gilt jedoch nicht für Sparverträge und Tagesgeldkonten, wie tagesspiegel.de berichtet. In seiner Entscheidung wies der BGH in mehreren Fällen die Vertragsklauseln der Kreditinstitute als intransparent und unwirksam zurück. Betroffene Banken waren unter anderem die Sparkasse Vogtland, die Volksbank Rhein-Lippe und die Sparda-Bank Berlin.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentrale Sachsen hatten die im Jahr 2020 eingeführten Vertragsklauseln mehrerer Banken angegriffen. Im Jahr 2020 führten viele Banken Verwahrentgelte von 0,5 bis 0,7 Prozent pro Jahr ein, bei Freibeträgen, die sich zwischen 5.000 und 250.000 Euro bewegten. Im Lauf der Zeit senkten mehrere Banken die Freibeträge, was zur Verunsicherung der Kunden führte.

BGH-Urteil im Detail

Der BGH befand, dass die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten eine Hauptleistung des Girovertrags sei, wofür Entgelte erhoben werden dürften. Gleichzeitig wurde jedoch klar, dass Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten, die als Anlage- und Sparprodukte gedacht sind, unzulässig sind. Diese Regelung wurde bezüglich der entsprechenden Banken in dem Urteil als entscheidend erachtet, da Negativzinsen auf diese Konten den Charakter der Produkte in Frage stellen würden, wie von zeit.de erläutert.

Laut einer Umfrage von Verivox im Mai 2020 hatten mindestens 455 Banken solche Gebühren erhoben, und etwa 13 Prozent der Bankkunden zahlten Negativzinsen. Diese Maßnahme war eine Reaktion auf die Niedrigzinsphase, in der Banken der Europäischen Zentralbank ein Einlagezins von 0,5 Prozent zahlen mussten. Eingeführt wurden die Negativzinsen, um diese Kosten weiterzugeben, wobei viele Banken die Strafzinsen aufhoben, nachdem die EZB diese im Juli 2022 abschaffte.

Reaktionen und Forderungen

Die Verbraucherzentrale Hamburg begrüßte das Urteil als einen positiven Schritt für die Verbraucher. Allerdings stellte der BGH klar, dass betroffene Bankkunden selbst aktiv werden müssen, um mögliche Erstattungsansprüche geltend zu machen. Ein Antrag auf automatische Erstattung wurde abgelehnt. Der vzbv forderte Banken auf, unrechtmäßig erhobene Beträge an die Verbraucher zurückzuzahlen. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass die Klagen der Verbraucherzentralen bezüglich Negativzinsen auf Girokonten hinsichtlich der Transparenz in den Vertragsklauseln entscheidend waren.

Zusätzlich zu den Verwahrentgelten entschied der BGH in einem weiteren Verfahren zu Negativzinsen in einem Schuldscheindarlehen. In diesem speziellen Fall ging es um die Klage eines Landes, das mit einer Bank einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatte. Der BGH wies die Klage zurück und erklärte, dass ein Zins im rechtlichen Sinne nicht negativ sein könne. Dies verdeutlicht die Komplexität der Zinsregelungen im deutschen Finanzwesen, einschließlich der möglichen neuen Niedrigzinsphase, die Verbraucher weiterhin vor Herausforderungen stellen könnte.

Referenz 1
www.tagesspiegel.de
Referenz 2
www.zeit.de
Referenz 3
www.bundesgerichtshof.de
Quellen gesamt
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