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Von Kindheitstrauma bis Entschädigung: So klappt’s mit dem Antrag!

Der Staat entschädigt Opfer von Gewalt, insbesondere aus der Kindheit, ab Januar 2024. Anspruch auf monatliche Zahlungen besteht bei physischen und psychischen Schäden. Informieren Sie sich jetzt!

Gewalt in der Kindheit hinterlässt oft tiefgreifende Spuren und kann lebenslange Folgen haben. Betroffene, die körperliche oder psychische Gewalt erlitten haben, können unter Umständen Anspruch auf staatliche Entschädigungszahlungen geltend machen. Diese Zahlungen betreffen Menschen mit gesundheitlichen Schäden oder andauernden Folgen durch schädigende Ereignisse und könnten entscheidend für die Rehabilitation der Opfer sein. Der Weser Kurier berichtet, dass seit dem 1. Januar 2024 die Entschädigungsregelungen im Sozialgesetzbuch 14. Buch (SGB XIV) verankert sind.

Die Höhe der Entschädigen ist nicht pauschal, sondern richtet sich nach dem Grad der Schädigung. So können unter bestimmten Voraussetzungen sogar Hinterbliebene von Opfern einen Antrag stellen. Beispiele für Anspruchsberechtigte sind unter anderem Kinder, die Gewalt erlitten haben, vor dem Hintergrund des Rechts auf gewaltfreie Erziehung, das seit dem 1. Dezember 2000 besteht.

Vielfältige Entschädigungsansprüche

Anspruch auf Entschädigung haben Menschen, die diverse schädigende Ereignisse erlebt haben. Dazu zählen vor allem:

  • Gewalttaten wie Raub oder sexueller Missbrauch
  • Menschenhandel und Stalking
  • Schadensereignisse aus dem Zivildienst
  • Folgen von Krieg und Schockschäden
  • Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen oder Prophylaxe

Für die Beantragung der Entschädigungszahlung ist es notwendig, dass die Betroffenen nachweisen können, was genau ihnen zugestoßen ist. Dies erfordert Kopien des Personalausweises sowie Protokolle und Zeugenaussagen. Es ist also unerlässlich, eine Einverständniserklärung für medizinische Unterlagen beizufügen.

Höhe der Entschädigungszahlungen

Die Höhe der Entschädigungszahlungen, die ab dem 1. Juli 2024 gültig sind, ist wie folgt festgelegt:

Grad der Schädigung (GdS) Monatliche Zahlung
30 und 40 418 Euro
50 und 60 837 Euro
70 und 80 1.255 Euro
90 1.673 Euro
100 2.091 Euro (plus 20% für besonders schwere Schädigungen)

Zusätzlich erhalten Hinterbliebene eine monatliche Entschädigungszahlung von 1.103 Euro, sowie 52 Euro für jedes minderjährige Kind. Für Waisen eines verstorbenen Elternteils sind es monatlich 408 Euro, während dies bei Versterben beider Elternteile 638 Euro beträgt.

Regelungen und Abschluss

Das SGB XIV legt weitere Details bezüglich der sozialen Entschädigung fest, einschließlich der Durchführung und Organisation der Anträge. Die zuständigen Versorgungsbehörden der Bundesländer bieten Beratung an, um den Geschädigten bei der Antragstellung zu helfen. Darüber hinaus ist auch das Thema der Impfkomplikationen relevant, da gesundheitliche Störungen durch Impfungen ebenfalls zu Entschädigungsansprüchen führen können. Diese müssen jedoch, wie der ZBFS darstellt, nachgewiesen werden, um als ursächlich anerkannt zu werden.

Die Regelungen bereichern den Entschädigungsrahmen und helfen, das Leid der Betroffenen zu lindern. Es ist wichtig, dass Personen, die Opfer von Gewalt wurden, sich über ihre Rechte informieren und bei Bedarf Hilfe suchen.

Für mehr Informationen zu diesem Thema können Sie die Berichterstattung des Weser Kurier hier oder die Details des Sozialgesetzbuchs hier nachlesen. Eine umfassende FAQ über soziale Entschädigungen finden Sie auf der Seite des ZBFS Bayern.

Referenz 1
www.weser-kurier.de
Referenz 2
www.sozialgesetzbuch-sgb.de
Referenz 3
www.zbfs.bayern.de
Quellen gesamt
Web: 4Social: 111Foren: 38