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Gipfeltreffen im Bundestag: Wird die AfD bald verboten?

Am 30. Januar 2025 diskutiert der Bundestag erstmals über einen Antrag zum Verbot der AfD. 124 Abgeordnete fordern rechtliche Schritte gegen die Partei, während kritische Stimmen die Gesellschaft spalten.

Am 30. Januar 2025 ist im Bundestag ein Antrag von 124 Abgeordneten für ein Verfahren zum Verbot der Alternative für Deutschland (AfD) eingebracht worden. Diese Debatte über ein mögliches Verbot ist unter den Abgeordneten umstritten, was Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Parteien offenbart. Der CDU-Abgeordnete Marco Wanderwitz äußerte sich dazu, dass der deutsche Staat die AfD nicht länger ertragen könne. Sein Kollege Philipp Amthor warnte, dass die AfD sich bei einem gescheiterten Verfahren ein „demokratisches Gütesiegel“ anheften könnte.

Zusätzlich forderte eine Gruppe von 40 Grünen-Abgeordneten eine rechtliche Prüfung, bevor ein möglicher Verbotsantrag eingereicht wird. Der FDP-Fraktionsvize Konstantin Kuhle äußerte Skepsis bezüglich des Verfahrens und warnte vor einer potenziellen Entfremdung der Bürger von den demokratischen Institutionen. AfD-Parlamentarier Peter Boehringer bezeichnete die Forderung nach einem Verbot als absurd und unterstrich, dass die AfD nicht gegen die Prinzipien der Demokratie verstoße.

Politische und rechtliche Rahmenbedingungen

Das Antragsverfahren könnte an den Innenausschuss überwiesen werden, doch eine sofortige Abstimmung ist unwahrscheinlich. 17 Verfassungsrechtler unterstützen die Antragsteller und sehen die Erfolgsaussichten für ein Parteiverbotsverfahren optimistisch. Ein offener Brief von mehr als 200 Juristen fordert ebenfalls die Einleitung eines Verfahrens, da sie alle Voraussetzungen dafür gegeben sehen. Doch die Thematik ist komplex: Ein Verbot kann nur vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden, und die Verfassungswidrigkeit der AfD müsste gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes nachgewiesen werden.

Die Debatte um ein Verbot folgt auf einen Eklat, bei dem die Union mit Unterstützung der AfD eine Mehrheit für einen Antrag zur strengeren Migrationspolitik erhalten hat. Vertreter der SPD, Grünen und Linken verurteilten diese Zusammenarbeit scharf. Kanzler Olaf Scholz äußerte sich skeptisch gegenüber einem AfD-Verbotsverfahren, insbesondere in Hinblick auf die bevorstehenden Bundestagswahlen.

Herausforderungen und Antragsverfahren

Ein Verfahren zum Verbot einer Partei ist ein komplizierter Prozess, der laut der Regierungsinstitution eine hohe Hürde darstellt. Vor allem die Verfassungswidrigkeit der Partei muss nachgewiesen werden, wobei laut dem Bundesverfassungsgericht die Weichen dafür in extremen Ausnahmefällen gestellt werden können. Kriterien wie eine aktiv kämpferische Haltung und konkrete Anhaltspunkte für die Erreichbarkeit verfassungsfeindlicher Ziele spielen hierbei eine wichtige Rolle. Zudem wurde die AfD seit 2021 vom Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall beobachtet.

Die Debatte im Bundestag über die Anträge wird voraussichtlich etwa 70 Minuten in Anspruch nehmen. Eine Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Heimat folgt danach. Historisch betrachtet, wurden bisher nur zwei Parteiverbote ausgesprochen: die Sozialistische Reichspartei im Jahr 1952 und die Kommunistische Partei Deutschlands im Jahr 1956. Das Verfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) wurde 2003 eingestellt, trotz der Feststellung eines verfassungsfeindlichen Konzepts.

Mit den anstehenden Wahlen im Blick bleibt die Unsicherheit über das weitere Vorgehen, da ein Parteiverbot langwierig ist und der Ausgang ungewiss bleibt. Während einige Juristen von guten Erfolgsaussichten sprechen, sind andere skeptisch, was die Verwirklichung eines Verbots angeht. Die Diskussion um die politische Wirkmacht der AfD und die generelle Verfassungstreue der Partei steht dabei nach wie vor im Raum.

Weitere Details und Entwicklungen zu diesem Thema können auf den Seiten von op-online.de, tagesschau.de und bundesverfassungsgericht.de verfolgt werden.

Referenz 1
www.op-online.de
Referenz 2
www.tagesschau.de
Referenz 3
www.bundesverfassungsgericht.de
Quellen gesamt
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