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Zahl der Grundsteuer-Einsprüche in Aalen explodiert: Ist das sinnvoll?

Am 24.01.2025 prüft das Finanzamt Aalen über 1200 Einsprüche gegen Grundsteuermessbescheide. Viele Grundstückseigentümer setzen auf die Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen. Erfahren Sie mehr über die aktuellen Entwicklungen!

In den letzten Wochen haben zahlreiche Grundstückseigentümer in Baden-Württemberg Einspruch gegen die neuen Grundsteuermessbescheide eingelegt. Allein im Finanzamt Aalen sind es derzeit 1.200 abgeschickte Einsprüche, was Teil eines größeren Trends ist. Rund 80.000 Grundsteuermessbescheide wurden 2025 verschickt, von denen etwa 31.000 Einsprüche wegen verfassungsrechtlicher Bedenken aufgebracht wurden. Besonders auffällig sind die 29.800 Einsprüche, die sich konkret mit der Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuerberechnung auseinandersetzen. Während das Finanzgericht Baden-Württemberg in zwei Verfahren entschieden hat, dass das neue Recht verfassungskonform sei, sind Revisionen beim Bundesfinanzhof anhängig. Dieser wird sich mit der Zulässigkeit der besagten Urteile befassen. Im Falle einer Verfassungswidrigkeit werden alle betreffenden Bescheide gleichbehandelt.

Die Überprüfung der Einsprüche geht zeitgleich mit einer temporären Personalaufstockung im Finanzamt Aalen einher, um der erhöhten Arbeitslast gerecht zu werden. Auch das Finanzamt Schwäbisch Gmünd hat mit 26.986 Einsprüchen auf 55.000 Grundsteuermessbescheide zu kämpfen. Trotz der Vielzahl an Einsprüchen besteht die Herausforderung darin, dass diese zunächst keine aufschiebende Wirkung haben, was bedeutet, dass Steuerschuldner trotz Einspruchs verpflichtet sind, die Steuer zunächst zu zahlen.

Fristen und Begründungen

Die Frist für Einsprüche beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Um wirksam zu sein, müssen die Einsprüche nicht nur begründet, sondern auch mit dem korrekten Aktenzeichen versehen werden. Steuerpflichtige sollten sich hierbei von den Informationen der Finanzverwaltung leiten lassen, um sicherzustellen, dass ihr Einspruch berücksichtigungswürdig ist. Einsprüche können schriftlich über das Kontaktformular des Finanzamts Aalen eingereicht werden.

Ein weiterer Punkt im Zusammenhang mit den Einsprüchen bleibt die Zulässigkeit und Begründung, da viele Eigentümer verfassungsrechtliche Zweifel an den neuen Regelungen äußern. Die gesetzlichen Vorgaben zur Besteuerung, die automatisch durch die Finanzämter erlassen werden, stellen dabei eine nicht zu unterschätzende Hürde dar. Finanzämter schätzen Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO, falls keine Feststellungserklärungen zur Grundsteuer abgegeben wurden. In solchen Fällen sind die Steuerpflichtigen gezwungen, eine Feststellungserklärung entweder abzugeben oder deren Abgabe in Aussicht zu stellen.

Zusammenfassende Überlegungen

Die unsichere rechtliche Situation hinsichtlich der neuen Grundsteuerwerte zeigt sich in den vielfältigen Einsprüchen, die die Finanzämter beschäftigen. Steuerpflichtige geben an, dass die neuen Bewertungsverfahren umfassende Typisierungen vorsehen, die nicht immer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Laut einer Analyse von Haufe könnte das Übermaßverbot verletzt werden, wenn die schematisierende Belastung außerordentlich über das normale Maß hinausgeht. Damit stehen viele Eigentümer vor der Frage, ob sie ihre Einsprüche mit der nötigen Nachdruck vortragen sollten, um möglicherweise eine Änderung der Grundsteuerbescheide zu erreichen.

Insgesamt wird die Thematik grundsätzlicher rechtlicher Überprüfung mindestens bis zur Klärung der Revisionen beim Bundesfinanzhof weiter im Fokus stehen. Die finanzielle Belastung, die aus den neuen Regelungen resultiert, wird erst nach Festsetzung der Grundsteuerbescheide durch die Gemeinden offensichtlich. Dies führt dazu, dass viele Eigentümer besorgt auf die weitere Entwicklung blicken müssen. Für detaillierte Informationen und Unterstützung bei Einsprüchen sollten sich Betroffene auch an die Informationsangebote von Finanztip halten.

Referenz 1
www.schwaebische-post.de
Referenz 2
www.finanztip.de
Referenz 3
www.haufe.de
Quellen gesamt
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