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Wahlwerbung unerwünscht? So wehren Sie sich gegen Adressmissbrauch!

Am 17. Januar 2025 informieren wir über die Rechte der Bürger zur Widerspruchsicherung gegen persönliche Wahlwerbung. Wie können Sie Ihre Daten schützen und unnötige Werbung vermeiden?

Im Vorfeld der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 bereiten sich zahlreiche politische Parteien darauf vor, Wahlwerbung per Post an Wahlberechtigte zu versenden. Diese Maßnahme erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und ermöglicht es Bürgern, ihre Meinungen politisch zu beeinflussen. Doch nicht jeder möchte persönlich adressierte Wahlwerbung erhalten. Daher gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, der Weitergabe persönlicher Daten zu widersprechen.

Wie t-online.de berichtet, können Bürger der Weitergabe ihrer Daten widersprechen, um somit keine gezielte Wahlwerbung in Form von Briefen oder Postkarten zu erhalten. Allerdings reicht ein einfacher Aufkleber mit der Aufschrift „Werbung verboten“ am Briefkasten nicht aus. Politische Parteien sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten vor einer Wahl bestimmte Daten aus dem Melderegister abzurufen, sofern kein Widerspruch eingelegt wurde.

Widerspruchsrecht und Datenschutz

Um einen Widerspruch einzulegen, können Bürger in vielen Kommunen digitale Widerspruchsformulare nutzen. Diese sind häufig im Serviceportal der jeweiligen Stadt, wie beispielsweise in Hannover, verfügbar. Bei Antragstellung müssen die Bürger ihren Namen und ihre Adresse angeben. Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit, eine „Übermittlungssperre“ auszuwählen. Ohne einen solchen Widerspruch dürfen Parteien weiterhin Vor- und Nachnamen sowie die Anschrift der Wahlberechtigten für ihre Wahlwerbung verwenden.

Laut datenschutz-berlin.de dürfen personenbezogene Daten nur unter strengen datenschutzrechtlichen Bedingungen verarbeitet werden. Es ist von Bedeutung, dass diese Daten ausschließlich für die Wahlwerbung verwendet werden und die Nutzung für andere Zwecke, wie die Mitgliederwerbung, unzulässig ist. Die Meldebehörden sind verpflichtet, die Daten der Bürger spätestens einen Monat nach dem Wahltermin zu löschen.

Einschränkungen bei der Datenweitergabe

Die abgerufenen Daten dürfen laut Bundesmeldegesetz nur in Bezug auf Vor- und Familiennamen sowie die Wohnanschrift der wahlberechtigten Personen weitergegeben werden. Sensiblere Daten wie Geburtsdatum, Religionszugehörigkeit oder Geschlecht bleiben unberücksichtigt. Parteieigene Abfragen können gezielte Fragen zur Altersgruppe enthalten, jedoch dürfen keine vollständigen Daten zu sämtlichen Wahlberechtigten übermittelt werden.

Denis Lehmkemper, der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, hebt hervor, dass die Abfrage von Adressdaten aus dem Melderegister rechtlich zulässig, jedoch strengen Vorgaben unterlegen ist. Bürger haben die Möglichkeit, sich über die Herkunft ihrer Adressen zu beschweren, wenn sie Bedenken bezüglich der Verwendung ihrer Daten haben.

Vorbereitung auf die Wahl

Vor der anstehenden Wahl wird empfohlen, sich über die verschiedenen Parteien und deren Wahlprogramme zu informieren. Informationen hierzu sind beispielsweise bei der Bundeszentrale für politische Bildung erhältlich. Der Wahl-O-Mat wird ab dem 6. Februar 2025 zur Verfügung stehen und hilft den Bürgern, sich über die Positionen der Parteien zu informieren und gezielte Falschinformationen im Wahlkampf zu vermeiden.

Für weitere Informationen rund um das Widerspruchsrecht und den Datenschutz bei Wahlwerbung, stehen auf den Seiten des Niedersächsischen Landeswahlleiters umfassende Daten zur Verfügung. Dies ermöglicht es den Bürgern, gut vorbereitet und informiert an der Wahl teilzunehmen.

Referenz 1
www.t-online.de
Referenz 2
www.datenschutz-berlin.de
Referenz 3
www.lfd.niedersachsen.de
Quellen gesamt
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