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Blaulicht-Alarm in Staaken: Autofahrer spielt Polizist – Ermittlungen laufen!

Ein Autofahrer sorgte in Berlin-Staaken für Aufsehen, als er mit eingeschaltetem Blaulicht und überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Die Polizei ermittelt wegen Amtsanmaßung.

Ein 40-jähriger Autofahrer sorgte am Mittwochabend in Berlin-Staaken für Aufregung, als er mit eingeschaltetem Blaulicht und überhöhter Geschwindigkeit durch die Straßen fuhr. Der Vorfall ereignete sich, als der Fahrer die Heerstraße vom Semmelländer Weg aus überquerte. Mitarbeiter des Ordnungsamtes bemerkten das fahrende Fahrzeug und schlugen Alarm. Daraufhin wurde die Polizei gerufen, die den Fahrer überprüfte.

Bei der Kontrolle gab der 40-Jährige an, sich einfach einen Spaß erlaubt zu haben. Diesen Scherz könnte er jedoch teuer bezahlen müssen: Das Blaulicht wurde von den Beamten beschlagnahmt, und die Polizei ermittelt nun wegen Amtsanmaßung. Diese rechtliche Einschätzung ist nicht zu unterschätzen und kann ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen.

Rechtliche Konsequenzen der Amtsanmaßung

Amtsanmaßung wird in Deutschland gemäß § 132 Strafgesetzbuch (StGB) definiert. Hiernach handelt es sich um die unrechtmäßige Ausübung einer Handlung, die nur einer Amtsperson zusteht. Dazu gehören beispielsweise Verkehrsregelungen oder die Durchführung von Kontrollen. Die rechtlichen Folgen können von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren reichen. Die genaue Strafe ist dabei abhängig von den individuellen Umständen, einschließlich der Motivation und der Auswirkungen des Handelns.

Im konkreten Fall des Autofahrers könnte festgestellt werden, ob sein Verhalten als leichtfertiger Spaß oder als ernstzunehmende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einzuordnen ist. Der rechtliche Rahmen ist klar: Das Fahren mit Blaulicht in einem Privatfahrzeug kann als Amtsanmaßung gewertet werden, was bereits in einem ähnlichen Fall vor dem Oberlandesgericht Celle bejaht wurde.

Abgrenzung zur unproblematischen Verkleidung

Wichtig zu erwähnen ist, dass das bloße Verkleiden als Polizist ohne tatsächliche Amtshandlung im Regelfall nicht strafbar ist. Solange keine unbefugten Diensthandlungen durchgeführt werden, bleibt eine etwaige Nachahmung harmlos, wie Kinder beim Rollenspiel. Problematisch wird es, wenn das Verhalten tatsächlich als amtliches Handeln wahrgenommen wird, etwa durch die Verwendung eines Blaulichts im Straßenverkehr.

Beispiele für strafbare Amtsanmaßung sind nicht nur direkte Eingriffe wie Verkehrskontrollen, sondern auch Tätigkeiten, die einem möglichen Missbrauch der staatlichen Autorität Vorschub leisten. Der Schutz der staatlichen Autorität steht hier im Vordergrund und ist Grundlage der strafrechtlichen Vorschriften gegen Amtsanmaßung.

Wenn jemand eine Anzeige wegen Amtsanmaßung erhält, sollte er umgehend rechtlichen Beistand suchen. Ein Anwalt für Strafrecht kann die Ermittlungsakte überprüfen und über die beste Vorgehensweise beraten. Generell ist in solch einer Lage Vorsicht geboten: Aussagen gegenüber der Polizei sind gut zu bedenken und vorab gegebenenfalls zu vermeiden.

Referenz 1
www.tagesspiegel.de
Referenz 2
www.bussgeldkatalog.org
Referenz 3
www.fachanwalt.de
Quellen gesamt
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