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Glatteis-Alarm! Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Glatteis kann Arbeitnehmer vor Herausforderungen stellen. Erfahren Sie, welche rechtlichen Aspekte bei Unfällen und Homeoffice gelten und was bei Verspätungen zu beachten ist.

Aktuell beklagen viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Herausforderungen, die Glatteis in Deutschland mit sich bringt. Mit Temperaturen um den Nullpunkt und Regen oder Schnee entstehen gefährliche Bedingungen, die bereits zu Warnungen des Deutschen Wetterdienstes geführt haben. Diese drücken sich sogar in Schulschließungen in einigen Regionen aus. Doch was bedeutet dies für die Pflichten von Beschäftigten, die pünktlich zur Arbeit erscheinen sollen, auch bei solch widrigen Wetterverhältnissen? Ostsee-Zeitung berichtet, dass Arbeitnehmer grundsätzlich dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zu unternehmen, um zur Arbeit zu gelangen, selbst wenn gewohnte Transportmittel nicht verfügbar sind.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen zeigen sich im Licht höherer Unfallzahlen: Im Jahr 2023 ereigneten sich in Deutschland 4535 Unfälle mit Personenschäden aufgrund von Schnee oder Eis, laut Angaben des Statistischen Bundesamtes. Dabei ist zu beachten, dass Glatteis nicht als akzeptable Rechtfertigung gilt, um die Arbeit zu verweigern. Bei Verspätungen drohen Abmahnungen, insbesondere wenn dieses Verhalten häufiger vorkommt. Arbeitnehmer haben in der Fehlzeit keinen Anspruch auf Lohn und können aufgefordert werden, die verlorene Zeit „abarbeiten“.

Arbeitsunfälle und Versicherungsschutz

Bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit müssen Arbeitnehmer jedoch nicht allein mit ihren Ängsten umgehen. Solche Vorfälle gelten nämlich als Arbeitsunfall und sind durch die Berufsgenossenschaft abgesichert. Der Versicherungsschutz beginnt in dem Moment, in dem der Mitarbeiter sein Zuhause verlässt, und gilt für den gesamten Weg zur Arbeit sowie die Rückkehr. Sogar Umwege, die aufgrund von Glatteis notwendig sind, fallen in der Regel unter diesen Schutz. Dies wird durch die BGHW untermauert, die betont, dass Unfälle, die im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit stehen, als Arbeitsunfälle gelten.

Aus dem Rechtsprechungsbereich hat das Bundessozialgericht (BSG) die Regelung zum Versicherungsschutz für die Wege ins und aus dem Homeoffice weiter präzisiert. Ein wegfallender Schutz für Stürze, die auf dem Weg vom Bett ins Homeoffice geschehen, wurde durch ein Urteil am 8. Dezember 2021 aufgehoben. Danach sind auch der Hinweg und der Rückweg ins Homeoffice, sowie Tätigkeiten im Homeoffice selbst durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, wie auch das Sozialgericht Schwerin am 13. Dezember 2022 bestätigte. Dies bedeutet, dass bei Unfällen auf dem Weg zum Arbeitszimmer, der Versicherungsschutz obsiegt und Arbeitnehmer rechtlich abgesichert sind – auch wenn die Unfälle im Rahmen von Telearbeit geschehen. Haufe hebt hervor, dass die Rückwegregelung in der rechtlichen Auffassung konstant bleibt.

Fazit und Ausblick

Die Herausforderungen, die durch Glatteis und winterliche Bedingungen entstehen, erfordern von jedem Arbeitnehmer Flexibilität, jedoch bleibt die Pflicht zur Pünktlichkeit unangetastet. Während ausgedehnte Homeoffice-Möglichkeiten während der Pandemie in den Hintergrund gerückt sind, besteht kein automatischer Anspruch auf Heimarbeit bei extremen Wetterverhältnissen. Es ist entscheidend, solche Rahmenbedingungen und deren rechtliche Schutzmechanismen zu verstehen, um sich auch in Erschwernissen nicht ungerecht behandelt zu fühlen. Arbeitgeber sind gut beraten, ihren Arbeitnehmern Klarheit über die rechtlichen Implikationen auf dem Weg zur Arbeit zu geben und diese über die Wichtigkeit von Sicherheitsvorkehrungen zu informieren. Der Dialog zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kann Missverständnisse im Hinblick auf Pflichten und Rechte verhindern.

Referenz 1
www.ostsee-zeitung.de
Referenz 2
www.haufe.de
Referenz 3
www.bghw.de
Quellen gesamt
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